Bundesrat Stenographisches Protokoll 635. Sitzung / Seite 91

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Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1997 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (343 und 982/NR sowie 5615/BR der Beilagen)

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (557 und 983/NR sowie 5616/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 3 und 4 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und

ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

Die Berichterstattung über die Punkte 3 und 4 hat Frau Bundesrätin Schicker übernommen. Ich bitte sie um die Berichte.

Berichterstatterin Johanna Schicker: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Da Ihnen die Berichte in schriftlicher Form vorliegen, werde ich mich auf die Antragstellung beschränken, und da die Anträge für beide Tagesordnungspunkte wortidentisch sind, erlaube ich mir, Frau Präsidentin, diesen Antrag nur einmal vorzulesen.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlagen am 13. Jänner 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. den im Artikel 9 Abs. 1 und 2 und Artikel 3 Abs. 1 enthaltenen Verfassungsbestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.


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