Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 120

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steriums eine Unternehmensbewertung durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder durchführen läßt, sodaß der Wert des Unternehmens einigermaßen bekannt wäre, warum nicht eine direkte Ausschreibung durchgeführt wird, warum man nicht zum Höchstpreis verkaufen sowie den Erlös zur Schuldenreduktion heranziehen kann. Das wäre eine einfache und klare Vorgehensweise, zu der auch Ihre Beamten im Ministerium in der Lage wären.

Warum es nicht so gemacht wird, entzieht sich unserer Kenntnis. Man wählt den komplizierteren, den indirekten Weg. Wir befürchten daher eine lange Dauer bis zur Veräußerung, relativ hohe Kosten und dadurch verringerte Erlöse. Deshalb werden wir diesem Gesetzesbeschluß unsere Zustimmung nicht geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.45

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem erteile ich Herrn Bundesrat Wolfram Vindl das Wort.

17.45

Bundesrat Wolfram Vindl (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Gestatten Sie mir einige Anmerkungen zum Tagesordnungspunkt 10.

Mit dem vorliegenden Übereinkommen zur Unterstützung der Zollverwaltungen aus dem Jahr 1967 verfolgten die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie es damals noch hieß, das Ziel, eine enge Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen herzustellen und im Wege des zukünftigen Abbaues der Binnenzölle die Entwicklung der geplanten Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern. Von der inzwischen vollzogenen Schaffung eines Binnenmarktes war damals noch nicht die Rede.

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtete sich Österreich, dem zum EU-Acquis gehörenden Übereinkommen bis Ende des Jahres 1998 beizutreten. Das Übereinkommen sieht auch die gegenseitige Unterstützung der Vertragsstaaten bei der genauen Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zollgesetze vor.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens wurde im Laufe der Zeit durch verschiedene EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe auf den Gebieten der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung, der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern ausgehöhlt. Der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ist daher im wesentlichen auf die Zusammenarbeit des Bereiches Justiz und Inneres des Vertrages über die Europäische Union reduziert worden.

Nach dem Übereinkommen sind die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, der Zuständigkeitsbereich der nationalen Zollverwaltungen ist jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Während zum Beispiel in Frankreich oder Großbritannien die Durchführung der Zollgesetze im Sinne des Übereinkommens ausschließlich der Zollverwaltung obliegt, sind in anderen Staaten für die Vollziehung von nationalen Verbrauchssteuern oder für die Durchführung der Vorschriften über Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder für finanzstrafrechtliche Verfolgungen ganz oder teilweise andere Verwaltungen zuständig.

Um einen gleichmäßigen Anwendungsbereich des Übereinkommens zu gewährleisten, gelten für die Zwecke des Übereinkommens auch die eventuell einbezogenen anderen Verwaltungen als Zollverwaltungen. Damit ist klargestellt, daß diese anderen Verwaltungen die gleichen Rechte und Pflichten haben, die das Übereinkommen für die Zollverwaltungen vorsieht, und daß die innerstaatliche Kompetenzverteilung durch das Übereinkommen nicht berührt wird.

Dies ermöglicht in Angelegenheiten gewisser Verbote oder im Rahmen finanzstrafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen einen Amtshilfeverkehr zwischen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaates und der Polizeiverwaltung eines anderen Mitgliedstaates, in dem die Zollverwaltung für


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