Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 34

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die von den niederländischen Vertretern durchaus positiv geschildert wurden, wurde leider nicht nachgegangen.

Sie versprechen, daß in die bestehenden Dienstverträge nicht eingegriffen wird. Es ist allerdings schwierig, zu verstehen, wie sich das mit der Vollrechtsfähigkeit vereinbaren lassen wird.

Wenn man fragt, warum ausgegliedert wird, dann erhalten wir von Ihnen immer die Antwort, es handle sich weder um Sparmaßnahmen noch um Privatisierung noch gewissermaßen um eine Kindesweglegung.

Wir Freiheitliche hätten Sparmaßnahmen natürlich mehr als nur begrüßt und sehr wohl auch verstanden. Wir würden auch einer Privatisierung zustimmen; Sie hätten dafür unsere Unterstützung. Leider ist keines davon der Fall.

Es konnten mit der Teilrechtsfähigkeit, wie der vom mir geschätzte Kollege Morak erwähnt hat, Erfolge für die Museen erzielt werden. So gibt es beispielsweise mehr Spielraum für die Direktoren und mehr Möglichkeit zur Eigeninitiative, sodaß sich die Leute mehr trauen. Die Erfolge können wir auch an den Zahlen ersehen. Es hat die Teilrechtsfähigkeit auch eine Steigerung der Geschäftstätigkeit und der Erfolge nach sich gezogen. Allerdings handelt es sich, wie gesagt, wirklich nur um eine Teilrechtsfähigkeit.

Der einzige weitere logische Schritt wäre nun, wie wir es uns wünschen, daß die Vollrechtsfähigkeit nun eingeführt würde. Weil die von uns beabsichtigte Erlangung der Vollrechtsfähigkeit eine wirklich wichtige Angelegenheit in der österreichischen Kulturpolitik ist, sollten die internationalen Modelle, wie zum Beispiel das sehr erfolgreiche holländische, genauer angeschaut werden.

Nach einer sechsjährigen öffentlichen Diskussion hat man in den Niederlanden eine Stiftungsform mit Aufsichtsrat gewählt, dessen Befugnis mit jener des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft vergleichbar ist. In der holländischen Konstruktion sind der Direktor, der Vorstand des Aufsichtsrates und somit die Geschäftsführung für die Stiftung verantwortlich. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufsichtsrat ernennt und entläßt den Direktor. Mit dem Aufsichtsrat hat das Museum seinen eigenen Vorgesetzten, der nur die Interessen des Museums vertritt, während nach der vorangegangen Regelung der Minister die Interessen der kulturellen Einrichtungen berücksichtigen mußte, wie es in Österreich noch der Fall ist.

Dieser Weg ist sicherlich nicht zielführend, das haben wir ja gesehen, und deshalb wollen wir etwas Neues.

Der Aufsichtsrat ist ein Organ des Museums, in der Satzung der Stiftung ist bestimmt, daß sich der Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Interessen der Stiftung und nicht nach den Interessen des Ministers zu richten hat. Um dieser Bestimmung Nachdruck zu verleihen, ist außerdem festgelegt, daß Beamte, die natürlich gegenüber dem Minister politisch verantwortlich sind, nicht in den Aufsichtsrat berufen werden können.

Weiters: Um diese ministerielle Verantwortung zu garantieren, hat der holländische Staat einige Befugnisse in den Satzungen der Stiftung festgelegt: erstens bedürfen Satzungsänderungen, insbesondere solche über Zielsetzung und Verwaltungsstrukturen, der Genehmigung des Ministers; zweitens werden die Mitglieder des Aufsichtsrates vom Minister eingesetzt und abberufen; drittens muß der Minister bei der Ernennung und Abberufung des Direktors gehört werden; viertens bedarf die Auflösung der Stiftung der Genehmigung des Ministers. Das bringt unseres Erachtens sicherlich genügend Möglichkeiten, um sich als erstes politisches Organ einzubringen.

Der große Unterschied zwischen dem holländischen Modell und dem Entwurf des Ministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist nun folgender: Während es in den Niederlanden zu einer tatsächlichen Ausgliederung kam, will man bei uns die Erlangung der Vollrechtsfähigkeit mit dem Ziel verbinden, weiterhin den beträchtlichen Einfluß des Ministeriums geltend zu machen.


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