Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 63

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

in Zukunft leichter möglich sein – und an die zahlreichen zusätzlichen Beschäftigten in unserem Land, die das Ergebnis dieser Gesetzesänderung sein werden.

Mit dieser Novelle ist ein großes Stück Verwaltungsreform gelungen. Das Instrument Verwaltung kann dadurch besser bedient werden, und es wird weniger ein Hindernis als vielmehr Antrieb und Motor sein. Die Verfahren werden künftig vereinfacht, beschleunigt und vor allem auch verbilligt. So wird zum Beispiel die Verfahrensweise bei Großverfahren mit mehr als 100 Beteiligten reformiert, ohne dabei den Rechtsschutz des Bürgers außer acht zu lassen. Erstmals kann auch der momentane Stand der Technik – aus dem administrativen und kommunikativen Bereich einer modernen Büroorganisation von heute nicht mehr wegzudenken – offensiv im Verwaltungsverfahrensablauf genützt werden. Maßnahmen zur Verfahrenskonzentration und Maßnahmen zur verbesserten Verfahrensplanung für kompaktere Abläufe werden durch diese Neuregelung miterfaßt.

Besonders hervorheben möchte ich auch, daß mit diesen Maßnahmen eine völlig neue Gestaltung der Verhältnisse Bürger und Behörde oder Behörde und Parteien, Behörde und Betroffene, Behörde und Antragsteller, Behörde und Anrainer oder Behörde und Nachbarn möglich sein wird. Dies ist meiner Einschätzung nach überhaupt das entscheidende Element dieser Änderung.

Das neue Verhältnis im Verwaltungsverfahren wird fair sein, aber trotzdem klare Grenzen setzen. Die Behörde wird aufgrund der neuen allgemeinen verfahrensgesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig umfassend beraten, sie wird beteiligen, sie wird hören, und sie wird begutachten. Der Bürger wird somit einen zusätzlichen und verbesserten Zugang zum Recht haben. Irgendwann aber – dies wird durch dieses Gesetz nunmehr früher als bisher beziehungsweise überhaupt erst jetzt möglich sein – wird eine Entscheidung fallen und fallen müssen.

Ursprünglich vom ÖVP-Abgeordneten Kopf und Kollegen, im besonderen von der Wirtschaftskammer als Initiativantrag eingebracht, hätte sein damaliger Inhalt lediglich den Unternehmungen Vorteile, den Bürgern jedoch massive Beeinträchtigungen gebracht. Der darauffolgende SPÖ-Entwurf hat dann die Dinge erfreulicherweise ins richtige Lot gebracht, wodurch schließlich inhaltlich sehr ausführliche Debatten auf parlamentarischer Ebene folgten.

Mein Dank gilt daher jenen Mandataren und Klubbediensteten – egal welcher Fraktion –, die vielfach über ihren eigenen Schatten sprangen. Er gilt ebenso den vielen Ministerialbeamten und Wissenschaftern, die es verstanden haben, mit dem vorliegenden Entwurf eine neue Zeit im österreichischen Verwaltungsverfahren einzuleiten. Meine Fraktion wird daher der gegenständlichen Vorlage gerne die Zustimmung geben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

18.11

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Dr. Günther Hummer. Ich erteile es ihm.

18.11

Bundesrat Dr. Günther Hummer (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrter Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Meine Damen und Herren! Das Herz der umfassenden vorliegenden Regelung, die insbesondere eine große Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – dem AVG – bringt, sind die Bestimmungen über Großverfahren und die Neuregelung der sogenannten Präklusionsfolgen.

Was Großverfahren betrifft, so wird im vorliegenden Gesetzesbeschluß nicht von Kriterien des geplanten Vorhabens ausgegangen, sondern vielmehr von der Anzahl der voraussichtlich an einem Verfahren Beteiligten.

Wenn an einer Verwaltungssache – allenfalls einer verbundenen Verwaltungssache – voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, so kommen, sofern sich die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen dazu bestimmt findet, die Bestimmungen über Großverfahren zur Anwendung. Schon die Formulierung des neuen § 44a auf Vergehen läßt keinen Zweifel daran, daß es die Behörde nach Überlegungen der Zweckmäßigkeit bei der Anwendung der bisherigen Be


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite