Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 178

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Führerschein zu verlieren. Die Sanktion des Gesetzes ist jetzt, daß bei Überschreiten dieser Frist der C-Führerschein weg ist und nur noch die C1-Lenkerberechtigung für ein Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen im Besitz verbleibt.

Das war ein Problemfall, welcher sich dadurch verschärfte, daß sich die Behörden nicht bemüßigt gefühlt haben, schon ab Beschlußfassung Juli 1997 dafür zu sorgen, daß ab November 1997 eine entsprechende Anzahl von Ärzten bereitsteht. Der Schriftverkehr, den ich mit dem Ministerium für Wissenschaft und Verkehr bezüglich der Frage, wer eigentlich untersuchen dürfe, begonnen habe, war für mich geradezu belustigend. Die Ärzte, die diesen Kurs noch nicht absolviert haben und von Haus aus nicht dazu befähigt sind, dürfen die Untersuchung nicht machen. Daher muß es also wieder der Amtsarzt machen, der es eigentlich nicht tun sollte. – Das war vorweg die Antwort.

Wir haben uns mit dieser Sache befaßt und im Dezember zwei Entschließungsanträge eingebracht. Alle hier vertretenen Fraktionen haben die beiden Entschließungsanträge seinerzeit mitgetragen.

Weiters war die Antwort auf die Frage nach der internationalen Gültigkeit lustig – lustig nur zum Lesen, nicht in der Praxis. Nicht das Couleur der Ministerien hat zu unterschiedlichen Aussagen geführt, denn meines Wissens ist das Innenministerium von der Sozialdemokratie besetzt sowie auch jenes Ministerium, dem Sie, Herr Minister, vorstehen, das Ministerium für Wissenschaft und Verkehr. Aber es war lustig, daß es unterschiedliche schriftliche Aussagen bezüglich der Neuausstellung des Führerscheins, des aufgrund der Untersuchung neu auszustellenden EU-Führerscheins gegeben hat.

Die eine Antwort war: Der Führerschein ist international gültig, da gibt es kein Problem. Die andere Antwort lautete: Er ist international nicht gültig, es könnte zu größeren Problemen kommen, speziell im Schadensfall, wenn sich die ausländische Versicherung schadensfrei erklären könnte. Das war natürlich nicht mehr lustig. In der Zwischenzeit, so höre ich, sei das Problem kein Problem mehr, weil es keine solchen Fälle gebe. Zwischen den Zeilen und aus den Antworten höre ich aber noch immer heraus, daß die eigentliche Frage, die juristische Frage – ich bin kein Jurist, ich bin nur Laie auf diesem Gebiet, aber auch Laien hören manches aus den Worten von Juristen heraus – jene ist, daß dieses Wiener Abkommen anscheinend noch immer nicht überall ratifiziert ist. Mir soll es recht sein, wenn es keine Probleme gibt. Wenn wir alle hoffen dürfen, daß keine Probleme auftauchen, dann soll es uns so recht sein.

Diese Entschließungsanträge haben wir eingebracht. Ich denke auch, daß die Frage der Verständigung jener Menschen, die sich einer Untersuchung stellen müssen, gelöst wird. Die Frist wird mit heutigem Beschluß auf drei Jahre ausgedehnt. Das heißt, drei Jahre hat man Zeit, sich untersuchen zu lassen. Ich meine, in diesen zusätzlichen zwei Jahren müßte es uns gelingen, alle, die daran interessiert sind, darüber zu informieren, aber auch die Behörde, die ich im Sinne einer bürgernäheren Politik nicht aus der Verantwortung entlasse. Es müßte nun möglich sein, dies den Betroffenen näherzubringen.

Ich begrüße es sehr, daß uns das gelungen ist. Ich glaube, ein Redner meiner Fraktion wird noch mehr dazu sagen; ich erwähne es nur.

Es ist doch eigenartig, daß ein einmal erworbenes Recht, nämlich einen C-Führerschein zu besitzen, immer wieder Kosten verursacht. Die Gebührenfreiheit wird mit diesem heutigen Beschluß sichergestellt. Was noch nicht gelöst ist und unseren Wünschen noch nicht entspricht, ist, daß jeder, der einen C-Führerschein neu erwirbt, alle fünf Jahre zum Arzt gehen muß. Ich glaube, diese Regelung ist eine Übererfüllung einer EU-Richtlinie. In Deutschland muß man sich angeblich erst ab dem 50. Lebensjahr wieder untersuchen lassen. Ich meine, daß wir uns damit befassen und diesen Grundgedanken in einer weiteren Novellierung einbringen sollten. Meiner Meinung nach müßte eine Untersuchung ab dem Alter von 50 Jahren ausreichen, und zwar alle fünf Jahre bis zum 65. Lebensjahr.

Warum 65 und nicht 60? – Weil das Pensionsantrittsalter der Männer noch immer bei 65 Jahren liegt. Ab dem 65. Lebensjahr sollte man dann in zweijährigem Abstand eine Untersuchung


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