Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 135

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des Nationalrates mit der Einschränkung, daß es vermutlich trotzdem keine wirklich spannende Abendlektüre werden wird.

Zum Kritikpunkt, daß es der Getränkezielverordnungen an sich nicht mehr bedürfe, da es doch die Verpackungsverordnung gebe, möchte ich sagen, daß uns das schon alleine deswegen sinnvoll erscheint, weil wir nur so auf die hohen Mehrweganteile einzelner Getränketypen abstellen können. Es sind diese hohen Mehrweganteile ohnehin – ich hoffe, nicht in entscheidendem, aber doch in gewissem Ausmaß – rückläufig, weil eben Einwegverpackungen ihren Weg machen. Ich halte das für einen sehr wichtigen, vielleicht den wichtigsten Grund, warum wir dies aufrechterhalten sollten und müßten.

Ich bedanke mich für die an sich durchgängige Meinung der Vertreter des Bundesrates, daß die thermische Verwertung in Zukunft eine größere Rolle spielen soll, weil alleine das einen verantwortungsvollen Umgang mit dem, was an unvermeidlichem Restmüll anfällt, darstellt. Alles andere wird in Zukunft nur Altlasten schaffen, alles andere bedeutet Sickerwasserbelastungen und Deponiegase. Ich sehe daher dem Jahre 2004 mit froher Erwartung entgegen, weil das dann das Schlüsseljahr sein wird, ab dem nicht vorbehandelter Müll nicht mehr in Deponien abgelagert werden darf – natürlich mit gewissen Übergangsregelungen und Einschränkungen. Das hat die Novelle zum Wasserrechtsgesetz bewirkt.

In diesem Sinne handelt es sich um ein Gesetz, das vieles an EU-Anpassungen, einiges aber auch an innerösterreichischen Weichenstellungen enthält und das implizit und indirekt durch die ALSAG-Befreiung von Aschen und Schlacken aus der thermischen Verwertung ein Bekenntnis zur Sinnhaftigkeit der thermischen Abfallverwertung umfaßt. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

17.43

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluß enthält in Ziffer 44 § 45 Absatz 16 und in Ziffer 45 Artikel VIII Abs. 10 Z 4 jeweils eine Verfassungsbestimmung, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den von mir genannten Verfassungsbestimmungen des gegenständlichen Beschlusses die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, diesen Verfassungsbestimmungen des vorliegenden Beschlusses die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Ferner bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag ist angenommen.


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