Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 199

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19. erweiterte Rechte des Opfers im Strafverfahren (Einbindung des Opfers als Prozeßpartei neben dem Staatsanwalt unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen; Miterledigung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren als Regelfall; umfangreichere und präzisierte Informationsverpflichtung des Gerichtes gegenüber dem Opfer; Berechtigung zum Einbringen von Beweisanträgen; volle Akteneinsicht; Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshilfeanwalts bei schwieriger Sach- und Rechtslage ohne Bezugnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Opfers; volles Berufungsrecht; Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche auch in freisprechenden Urteilen; vorläufige Entschädigung durch eine vor den Zivilgerichten bekämpfbare Festlegung des Strafgerichtes nach billigem Ermessen; bevorzugte Wiedergutmachung aus der Arbeitsvergütung des Täters in Strafhaft);

20. Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei jedem Behördenkontakt des Opfers;

21. weitestgehende Einschränkung der Zahl der Einvernahmen minderjähriger Opfer; Vernehmung nur durch erfahrene und psychologisch geschulte Personen;

22. bevorzugte rasche Abwicklung der Strafverfahren, um das Opfer zu schonen;

23. prinzipielle Wegweisung des Täters aus dem Familienverband zum Schutz des unmündigen Opfers;

24. Soforthilfe für das Opfer durch unmittelbar nach der Anzeige einsetzende Therapie und Betreuung auf Kosten des Täters (staatliche Vorfinanzierung);

25. Ausweitung der Leistungen des Verbrechensopfergesetzes zur Sicherstellung einer unentgeltlichen Betreuung der psychischen Schäden von Unmündigen über das Versorgungsniveau der Krankenversicherung hinaus, zur Gewährleistung einer fairen Berechnung des künftigen Verdienstentganges und zur Übernahme der Schmerzensgeldansprüche;

26. verstärkte Anonymisierung des Opfers und seiner Lebensumstände in der medialen Berichterstattung;

27. verpflichtende Aufklärung und Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu den bestmöglichen Sendezeiten analog zur AIDS-Aufklärung und

28. verstärkte Warnung der Kinder und Jugendlichen in Schulen und Kindergärten.

Sowie darüber hinaus sicherzustellen: daß Personen, Organisationen und Medien, die Pornographie und pornographische Darstellungen aller Art herstellen, zeigen, anpreisen, verherrlichen oder auf andere Art und Weise zugänglich machen oder unterstützen, von jeder Förderung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen sind."

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Das ist der Inhalt unseres Entschließungsantrages. Er ist relativ weitgehend und fordert die Regierung auf, in diese Richtung tätig zu werden.

Meine Damen und Herren! Schauen Sie sich die Dimension an, die dieses Deliktsfeld mittlerweile nicht nur in Österreich, sondern in ganz Europa – denken Sie an Belgien, Holland, Deutschland und so weiter – schon angenommen hat, und ich bitte Sie als Kollegen hier im Bundesrat, diesem unseren Entschließungsantrag beizutreten und ihm die Zustimmung zu geben. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.42

Vizepräsident Jürgen Weiss: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht in Verhandlung.

Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Dr. Günther Hummer das Wort. – Bitte.


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