Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 221

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Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der gegenständliche Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß sich zur Regelung der internationalen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsberührung und zur wechselseitigen Anerkennung der so gefällten Entscheidungen die sechs Mitgliedstaaten der damaligen EWG im Jahr 1968 auf der Basis von Artikel 220 AGV das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zusammenschlossen.

Das EuGVÜ enthält im wesentlichen zwei Hauptteile, jenen, der die Zuständigkeit, und jenen, der die Anerkennung und Vollstreckung regelt.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmeneinhelligkeit – und nicht, wie irrtümlich im schriftlichen Bericht angegeben wurde, mit Stimmenmehrheit – den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Josef Pfeifer. Ich erteile ihm dieses.

14.12

Bundesrat Josef Pfeifer (SPÖ, Kärnten): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Der Ihnen, geschätzte Damen und Herren, vorliegende und vom Berichterstatter erwähnte Bericht erläutert den Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1998.

Der Beitritt zum EuGVÜ stellt einen Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar und vollzieht sich durch die Ratifikation des 4. Beitrittsübereinkommens 1996 vom 15. Jänner 1997. Das EuGVÜ enthält zwei Hauptteile, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung regeln.

Die SPÖ-Fraktion wird gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch erheben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.13

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm dieses.

14.13

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Heute steht die Ratifikation des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, kurz EuGVÜ genannt, zur Debatte.

Auch für diese Vorlage gilt aus unserer Sicht: Wir werden ihr nicht allein deshalb zustimmen, weil sich Österreich anläßlich des EU-Beitritts zur Übernahme dieses Vertrages verpflichtet hat. Nein, wir sehen uns vielmehr deshalb dazu veranlaßt, weil mit diesem Übereinkommen die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen im gesamten Rechtsraum der Europäischen Union gefördert wird; und dies unter Voraussetzungen, die sich auf dem gegenwärtigen Niveau des internationalen Zivilverfahrensrechtes bewegen.

Zudem entspricht das Brüsseler Übereinkommen, das EuGVÜ, inhaltlich nahezu völlig dem Übereinkommen von Lugano, kurz LGVÜ, das wir ja bereits 1996 ratifiziert haben. Diesen Vertrag haben wir aus freien Stücken abgeschlossen. Wir hätten ihn längst vor unserem EU-Beitritt


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