Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 102

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Präsident Gottfried Jaud: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ing. Peter Polleruhs. – Bitte.

15.25

Bundesrat Ing. Peter Polleruhs (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Damen und Herren des Bundesrates! Es geht in dieser Debatte um zwei Übereinkommen, und ich darf gleich mit dem ersten beginnen; im wesentlichen wurde seitens des Herrn Berichterstatters das meiste bereits gesagt.

Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist das erste Übereinkommen, das auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres des Vertrages über die Europäische Union gegründet ist und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angleichungen im materiellen Strafrecht vorzunehmen. Die Angleichung der nationalen Bestimmungen besteht insbesondere in der Festlegung eines strafrechtlichen Mindeststandards. Ich glaube, das ist in diesem Punkt das Wesentliche. Weder das Übereinkommen noch das Protokoll sehen einen harmonisierten Betrugs- oder Bestechungsbestand vor, der in allen Mitgliedstaaten gleich zu lauten hätte. Damit ist eine sinnvolle Einfügung in die nationale Rechtsordnung möglich.

Ich habe mir diese umfassende Regierungsvorlage durchgesehen, die Sie ebenfalls alle bekommen haben, und ich möchte dazu sagen: Als einer der wichtigsten Artikel dieses Übereinkommens scheint mir doch jener der Zusammenarbeit zu sein. Ich darf daher aus Artikel 6 zitieren:

"Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat ergangener Urteile." – Zitatende.

Ich meine, das ist wesentlich und wichtig, weil das nicht immer so gehandhabt wurde.

Ich habe mir aber auch Artikel 11 dieses Übereinkommens betreffend Inkrafttreten angesehen, und da, so muß ich sagen, mache ich mir schon etwas Sorgen. Ich hoffe aber, daß das nicht zu große Sorgen werden. Obwohl dieses Übereinkommen erst 90 Tage nach der in Abs. 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft tritt, hoffe ich doch sehr, daß die Mitgliedstaaten rasch ihren nationalen Verpflichtungen in diesem Punkte nachkommen werden. Für neue Mitglieder, die der Europäischen Union beitreten, ist das schon etwas anders geregelt, indem es mit der Beitrittsurkunde, aber spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, also wiederum nach dieser 90-Tage-Frist, in Kraft tritt. – Soweit zu diesem einen Übereinkommen.

Lassen Sie mich nun kurz auf das nächste Übereinkommen zu sprechen kommen, nämlich auf das Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Bei der OECD hat man sich schon, wie den Unterlagen zu entnehmen ist, Ende der achtziger Jahre diesbezüglich Sorgen gemacht, und es wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, deren Arbeiten in eine Empfehlung mündeten, die den Mitgliedstaaten gegenüber zunächst ganz allgemein gegeben wurde. Effektive Maßnahmen zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wurden aber damals schon ins Auge gefaßt.

In diesem Sinne wurde dann ein Katalog von Elementen ausgearbeitet, der letztendlich doch zu einem Übereinkommen führte, welches wir eben heute zu behandeln haben. Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Ge


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