Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 108

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Es ist dies ein Anliegen der Mitmenschlichkeit, der Menschenwürde, dem wir uns – wenn ich jetzt "wir" sage, meine ich nicht nur meine Fraktion, sondern ich nehme an, daß ich damit Sie alle einschließen kann – sicherlich nicht verschließen. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

15.51

Präsident Gottfried Jaud: Weiters zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Josef Rauchenberger. Ich erteile es ihm.

15.51

Bundesrat Josef Rauchenberger (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf vorausschicken, daß das, was von Kollegin Pühringer in ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht wurde, auch von uns vollinhaltlich mitgetragen wird und sich mit unseren Grundsätzen deckt.

Die bestehende österreichische Rechtslage entspricht selbstverständlich dem Ziel des vorliegenden Übereinkommens, wonach Adoptionen nur zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden sollten. Darüber hinaus soll es die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption verbessern und gewährleisten.

Durch dieses Übereinkommen soll auch sichergestellt werden, daß das Instrumentarium der Adoption weder für Zwecke des Kindeshandels noch der Entführung mißbraucht wird.

Das Übereinkommen kann neben dem von Österreich bereits ratifizierten Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindes Statt vom 15. November 1965 sowie dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung angewandt werden.

Zu internationaler Adoption im Sinne dieses Übereinkommens und damit zur Anwendung von dessen Bestimmungen verpflichten sich die beitretenden Vertragsstaaten, wenn das Wahlkind und dessen künftige Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Es ist ungeachtet dessen anzuwenden, ob die Adoption im Heimat- oder im Aufnahmestaat stattfindet.

In den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen grundsätzlich nur Adoptionen von Kin-dern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wurde jedoch die Zustimmung zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens noch vor diesem Höchstalter erteilt, so ist die Adoption auch nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres auszusprechen und eine solche Adoption anzuerkennen.

Mit dem in Artikel 4 lit. b verankerten Subsidiaritätsgrundsatz soll sichergestellt werden, daß eine Adoption in das Ausland nur dann stattfindet, wenn im Heimatstaat selbst für das zu adoptierende Kind keine Möglichkeit der Unterbringung besteht. Das Wohl des Kindes kann es jedoch verlangen, daß einer internationalen Adoption zugestimmt wird, obwohl im Heimatstaat eine Pflege- oder Adoptivfamilie zur Verfügung steht. Dies ist aber nach besonderen Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Besonders wesentlich scheint mir in diesem Zusammenhang auch zu sein, auf die in Artikel 4 lit. c Z 1 enthaltene Schutzvorschrift zu verweisen, die gewährleisten soll, daß das Adoptionsverfahren nach fachlichen – wie zum Beispiel pädagogischen, psychologischen und sozialen – Geschichtspunkten unter Einbeziehung aller Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, vorbereitet wird. Besonders die leiblichen Eltern sind über die Wirkungen der Adoption aufzuklären, und die bestehende österreichische Rechtslage erfüllt selbstverständlich bereits diese Erfordernisse des Übereinkommens.

Artikel 5 regelt die Pflichten, die die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates haben, wobei sich diese ebenfalls wieder nach nationalem Recht richten.


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