Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 135

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Mit der Änderung des Firmenbuchgesetzes wird ein zeitgerechter Schritt zur Qualitätsverbesserung und zur Effizienzsteigerung gesetzt. Durch eine Neufassung des Amtslöschungsgesetzes und dessen Überführung in das Firmenbuchgesetz soll die amtswegige Löschung vermögensloser Gesellschaften effizienter gestaltet und zugleich eine gewisse Rechtsbereinigung erreicht werden. Konkret sollen Zustellvereinfachungen, besondere Bestimmungen zur Hilfeleistung zwischen Gerichten und Steuerbehörden und die Vermutung der Vermögenslosigkeit bei wiederholter Nichtvorlage von Jahresabschlüssen ergänzt und in dieser Form als vierter, neuer Abschnitt dem Firmenbuch angefügt werden.

Die in der Debatte dazu eingebrachte Befürchtung einzelner Abgeordneter, die Löschung könnte aufgrund dieser vorgeschlagenen Regelung zu rasch vor sich gehen und dabei auch nicht vermögenslose Gesellschaften durch den Löschungsvorgang gewissermaßen überfahren, kann glaubwürdig entkräftet werden. Schließlich ist – Kollege Ledolter hat bereits darauf hingewiesen – eine Reihe von Sicherungen vor einem solchen Löschungsvorgang vorgesehen.

So hat zum Beispiel nach § 283 ff Handelsgesetzbuch das Gericht die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse nicht einfach hinzunehmen, sondern muß das dort vorgesehene Zwangsstrafverfahren gegen die Gesellschaft einleiten und betreiben. Es ist also davon auszugehen, daß das Gericht auch in diesem Zusammenhang nähere Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten dieser Gesellschaft erhält.

Auch nach § 18 des Firmenbuchgesetzes muß das Gericht versuchen, mit der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen, und auf die mögliche Löschungsfolge aufmerksam machen, ehe es in ihre firmenbücherlichen Rechte eingreift. Darüber hinaus sind nach dem neuen § 40 Abs. 2 Firmenbuchgesetz die einschlägige Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu befassen, und auch diese werden einwenden, so ein Vermögen vorhanden ist, daß die Gesellschaft eben nicht löschungsreif ist. Schließlich kommt es bei Offenkundigkeit eines Vermögens – dies kann auch aus einem unvollständig vorgelegten Jahresabschluß ersichtlich sein – grundsätzlich zu keiner Einleitung des Löschungsverfahrens.

Aus all diesen Argumenten ist, so glaube ich, ableitbar, daß wirklich nur sogenannte Karteileichen, die tatsächlich keinerlei operative Tätigkeit mehr entfalten und bei denen jedenfalls auch kein Vermögen vorhanden ist, vom Löschungsverfahren betroffen sein werden. Die Neugestaltung dieses Gesetzes wird daher wesentlich zur Transparenz und Aussagekraft des Firmenbuches und damit auch zur Rechtsbereinigung insgesamt beitragen.

Aufgrund der von mir dargelegten Argumente handelt es sich daher bei beiden Vorlagen um notwendige Änderungen, weshalb meine Fraktion dazu die notwendige Zustimmung erteilen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

18.17

Präsident Gottfried Jaud: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG).

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.


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