Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 178

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Meier. – Bitte.

20.05

Bundesrat Erhard Meier (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Minister! Hoher Bundesrat! Ich möchte zum Gesetz bezüglich grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen betonen, daß dieses Gesetz zeigt, wie wichtig es im Umweltbereich ist, auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und gemeinsame Abstimmungen von Regelungen zu treffen.

Im Umweltbereich hat nicht jeder nur die Verantwortung für sich selbst und für den eigenen Staat zu tragen, sondern das geht weit über die Grenzen hinaus. Umweltschutz ist eine internationale Aufgabe unserer Gesellschaft, wenn man nur beispielhaft die Luftreinhaltung, den Gewässerschutz und eben den Umgang mit gefährlichen Stoffen nennt. In diesem Übereinkommen werden Regelungen und Maßnahmen bei Industrieunfällen bei der Herstellung, der Verwendung, der Lagerung, der Beförderung und letztlich der Entsorgung von Produkten getroffen, vor allem dann, wenn gewisse Mengenschwellen – siehe Anhang I – überschritten werden und grenzüberschreitende Auswirkungen erfolgen können.

Diese Auswirkungen können sofort und unmittelbar negativ oder später von nachhaltiger Wirkung sein, und zwar im weitesten Sinne alle Bereiche betreffend: Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Landschaft, Wasser, Luft und andere Sachwerte bis hin zu Kulturgütern.

Welche Vorgangsweisen sind zur Schadensverhütung vorgesehen? – Ich führe nur einige stichwortartig an: Gefährliche Tätigkeiten müssen zum Beispiel in einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden, Beratungsmechanismen und Untersuchungskommissionen, wie im Anhang II angeführt, müssen geschaffen werden, Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen getroffen werden. Technische Verfahren sind grundsätzlich zu prüfen, Anhang V weist das noch genauer aus. Es ist die Auswahl geeigneter Standorte zu treffen, Vorsorgen für den eventuellen Notfall sind notwendig und die Information der Öffentlichkeit im eigenen Land sowie der gegenseitige Informationsaustausch, international gesehen, sind nötig. Sollte es wirklich zu Problemen kommen, ist gegenseitige Hilfe erforderlich.

Letztlich – hoffentlich tritt dieser Fall nicht so oft ein – ist festzustellen, wer die Verantwortung trägt und wer für Vorkommnisse haftet. Wer, welche Behörde, ist im jeweiligen Land zuständig? – Diese Kommunikation und die Nützung dieses Abkommens werden nun von der Konferenz der Vertragsparteien, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden sollte, überprüft. In den Anhängen I bis VIII sind die obigen Grundsätze noch genauer definiert.

In Österreich bestehen bereits die im Übereinkommen geforderten Einrichtungen von Bundes- und Landeswarnzentralen. Diese sind grundsätzlich rund um die Uhr erreichbar. Diese Richtlinien sind auch mit dem EU-Recht vereinbar und in der Seveso-II-Richtlinie, die seit Februar 1999 gilt, geregelt.

Wir als Teil der Gesetzgebung sind für die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zuständig. Die Ausführung und alle notwendigen praktischen Umsetzungen liegen nun in allen Fällen bei der Exekutive, nämlich der Regierung, im zuständigen Ministerium, in dessen Behörden und auch bei den Ländern.

Ich möchte schon darauf hinweisen, daß unter diesem Blickwinkel auch die atomaren Gefahren beachtet werden sollten. Ich glaube, wir sind uns einig darüber, daß Österreich ein atomfreies und atomwaffenfreies Land, in dem auch keine Durchfuhr und Lagerung von Atomwaffen gestattet ist, sein sollte.

Im Sinne der besten Vorbeugung vor auftretenden Schäden durch grenzüberschreitende Auswirkungen ist auch die Novelle zum Umweltinformationsgesetz zu sehen, die eine Anpassung laut EU-Richtlinien ist. Diese führt zu einem besseren Informationszugang und zu mehr Transparenz. Aber auch die Änderung des Umweltkontrollgesetzes gehört dazu. Wenn die Kontrolle und die Bearbeitung von Altlasten in Verdachtsgebieten beschleunigt werden, ist das sicherlich


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