Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 139

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Mitberücksichtigt wurden dabei die systematische Gliederung der österreichischen Rechtsordnung, wie sie in dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen "Index des geltenden Bundesrechts" eingeführt wurde.

Diese Listen der geltenden Rechtsvorschriften wurden entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Bundesministeriengesetzes nach Ressorts geordnet und gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium auf Bereinigungsmöglichkeiten hin überprüft. Durch die Verteilung der Arbeit auf die verschiedenen Organisationseinheiten beziehungsweise Abteilungen innerhalb der Ministerien konnte die zusätzliche Arbeitsbelastung in vertretbaren Grenzen gehalten werden.

Das Ergebnis dieser Arbeit ist der Anhang zum vorliegenden Gesetzentwurf, in welchem alle jene vor 1946 kundgemachten Normen aufgelistet werden, die weiterhin gelten sollen. Alle im Anhang nicht aufscheinenden Normen sind, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsbereinigungsprojektes waren, mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes aufgehoben.

Mit dieser Vorgangsweise wird Rechtssicherheit erzeugt, wodurch sich eine Diskussion über die Geltung oder Nichtgeltung alter Vorschriften für die Zukunft erübrigt. Die Aufarbeitung einer Rechtsbereinigung aus vorkonstitutioneller Zeit, also vor 1867 erlassenen Rechts, sowie die Beseitigung von Rechtsvorschriften, die zwischen 1938 und 1945 für Österreich in Kraft gesetzt wurden, steht eigentlich vor ihrem Abschluß und kann in einem nächsten Schritt bereits umgesetzt werden.

Offen ist weiters die Durchforstung all jener Bereiche der Rechtsordnung für die Zeit nach 1946. Die Bereinigung österreichischer Rechtsnormen ist also keinesfalls abgeschlossen, und es bedarf dazu noch zahlreicher weiterer Schritte.

Erwähnenswert ist meiner Meinung nach noch die Feststellung, daß der zu Bereinigung der österreichischen Rechtsordnung beschrittene Weg als relativ unumstritten gilt.

In einem seit 1986 laufenden Projekt wurden zudem die einzelnen Regelungen auf ihre Wirksamkeit, Bedarf, Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit einer umfangreichen Prüfung unterzogen. Jene Regelungen, die diesen Kriterien nicht entsprochen haben und deren Weiterbestand nicht aus anderen Gründen notwendig ist, weil sie besonders wichtig sind, weil es nötig ist, sie weiter herüberzutransferieren, werden nun gelöscht.

Mit dem Ersten Rechtsbereinigungsgesetz kann also bereits ein erheblicher Teil der von mir eingangs zitierten Zielsetzung umgesetzt werden, weshalb meine Fraktion dieser Vorlage gerne zustimmen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

16.57

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Weiter zu Wort gemeldet ist Herr Präsident Jürgen Weiss. Ich erteile es ihm.

16.57

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Staatssekretär! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kollege Rauchenberger hat bereits in dankenswerter Weise auf die weit zurückreichende Geschichte dieses Rechtsbereinigungsgesetzes hingewiesen. Es ist nur anzufügen, daß es auch aus der Sicht der Länder vorbehaltlos zu begrüßen ist. Ich möchte mich auch bei jenen bedanken, die sich mit akribischem Fleiß dieser Arbeit unterzogen haben, genau zwischen dem Rechtsbestand, den man noch benötigt, und jenem, der ausgeschieden werden kann, zu trennen.

Worum es mir geht, ist aber, darauf aufmerksam zu machen, daß die Rechtsbereinigung sehr rasch ins Leere laufen wird, wenn sie nicht auch in Zukunft im Auge behalten wird.

Was meine ich damit? – Ein kleines Beispiel: Wir ändern heute unter drei verschiedenen Tagesordnungspunkten dreimal ein und dasselbe Gesetz, nämlich das ASVG. Bei drei weiteren Ge


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