Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 47

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Diese faktische Exekutionsvereitelung war möglich, weil der verpflichteten Partei mit der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht zugleich die Verfügungsbefugnis über die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft entzogen wird. In Zukunft soll eine solche Vermietung nur noch dann zulässig sein, wenn die Vermietung zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Exekutionsverfahrens wird insofern ausgebaut, als künftig der betreibende Gläubiger nicht mehr verpflichtet ist, von ihm selbst entworfene Versteigerungsbedingungen vorzulegen, und dass es keines weiteren Antrags nach einer fruchtlosen Versteigerung bedarf, um einen zweiten Versteigerungsversuch zu unternehmen. Das verringert die Verfahrenskosten, was nicht zuletzt auch im Interesse des Schuldners liegt.

Klar ist, dass die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses im gemeinschaftlichen Interesse von Gläubiger und Schuldner liegt. Dem dient das Bestreben, so viele Bieter, das heißt Kaufinteressenten, wie möglich anzuziehen, um die Verkaufschancen und die Chancen auf Erzielung eines möglichst marktkonformen Preises zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll künftig auch die über das Internet abrufbare Ediktsdatei genützt werden, in der das Versteigerungsedikt bekannt gegeben werden soll.

Rechtspolitisch begrüße ich es, dass das Bundesministerium für Justiz aus den ablehnenden Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren die Konsequenz gezogen hat, eine noch im Ministerialentwurf vorgesehene gravierende Änderung zu unterlassen, nämlich die Aushöhlung der im ABGB verankerten bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbote von Liegenschaften zu Gunsten naher Angehöriger.

Denn bei allem Verständnis für die Wahrung legitimer Gläubigerinteressen und die Unterbindung vollstreckungsvereitelnder Strategien von Schuldnern sollte man nämlich Folgendes sehen: Das bücherliche Veräußerungs- und Belastungsverbot von Liegenschaften wurde mit der 3. Teilnovelle zum ABGB bewusst zum Schutz des Familienbesitzes eingeführt, und es sollte daher die betroffene Liegenschaft damit auch gegenüber der Zwangsversteigerung und der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung absichern. Unberührt davon bleibt ohnehin die Möglichkeit der Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung oder Zwangsvermietung, so weit sie in Betracht kommt.

Die Beseitigung des meines Erachtens schon immer entbehrlich gewesenen Instituts der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes erscheint sachgerecht. Sie war bisher Voraussetzung dafür, dass die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Hypothekargläubiger, die im Meistbot keine volle Deckung ihrer pfandgesicherten Forderungen fanden, gegen den Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher Widerspruch erheben konnten. Denn eine Versteigerung, die dem Verpflichteten das Eigentum an seiner Liegenschaft entzieht, ohne ihn von der exekutiv betriebenen Schuld zu befreien, die also den die Exekution betreibenden Gläubigern keinerlei Befriedigung bietet und die dazu führt, dass die vorrangigen Pfandrechte der nicht gedeckten Gläubiger im Grundbuch zu löschen sind, eine solche Exekution, die mit anderen Worten niemandem nützt, aber einigen Beteiligten schadet, sollte als sinnwidrig und ihren Zweck verfehlend jedenfalls unterbleiben.

Der Rechtsbereinigung dient auch die Klarstellung, dass für die mit rechtskräftigem Urteil verfügte Zivilteilung einer im Miteigentum mehrerer Eigentümer stehenden Liegenschaft subsidiär die Regeln der Zwangsversteigerung gelten sollen. Das darf freilich entgegen einem verfehlten Teil der Lehre nicht den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um eine echte Zwangsvollstreckung handelt; geht es doch allein um den Vollzug, das heißt: die reale Umsetzung der Aufhebung des Miteigentums, kurz des die Teilung anordnenden Richterspruches, also eines rechtsgestaltenden Urteils.

Zuletzt sei noch erwähnt, dass die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 angestrebte und damals nur unvollkommen geglückte Anpassung der Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel an die Übereinkommen von Brüssel und Lugano mit dem vorliegenden Gesetz abgerundet wird. Zugleich trägt es der jüngsten Revision der genannten Übereinkommen Rechnung, wobei das Brüsseler Übereinkommen auf Grund des Vertrages


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