Bundesrat Stenographisches Protokoll 672. Sitzung / Seite 90

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Wir gehen in die Debatte ein.

Als erster Rednerin erteile ich Frau Bundesrätin Margarete Aburumieh das Wort. – Bitte.

15.08

Bundesrätin Margarete Aburumieh (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Mit der vorliegenden Novelle des Apothekengesetzes ist es zum Wohl der Bevölkerung gelungen, eine flächendeckende und optimale Versorgung mit Medikamenten zu sichern. Es wurde ein tragfähiges Gesetz geschaffen, das die gesundheitspolitische Versorgung garantiert und vor allem einen wesentlichen Beitrag zur Medikamenten- und Behandlungssicherheit der Landbevölkerung leistet. Durch das erstmalige Festhalten und Festschreiben der Bedeutung der ärztlichen Hausapotheken findet vor allem auf dem Land der gesicherte Zugang zu Medikamenten für ältere, kranke Menschen mit einer eingeschränkten Mobilität ganz besondere Berücksichtigung.

Die Gesetzesnovelle bringt aber auch die notwendige und geforderte Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Apotheker. Wiederholte Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof gegen einzelne Bestimmungen des Apothekengesetzes und vor allem die Sorge um die Versorgung waren Anlass für den Initiativantrag der Klubobleute der Regierungsparteien. Die Ausgangssi-tuation ist Ihnen zwar hinlänglich bekannt, lassen Sie mich aber trotzdem kurz darauf verweisen.

Mit dem Erkenntnis des VfGH vom März 1998 wurden die Erfordernisse zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke insofern verändert, als für diese Neuerrichtung der Nachweis des Versorgungspotenzials weggefallen ist und die wirtschaftliche Tragfähigkeit ohne jegliche Einschränkung der Einschätzung des Apothekenkonzessionswerbers überlassen blieb.

Dieser Entfall der bis dahin geltenden Bedarfsregelung hatte natürlich eine Auswirkung auf die ländlichen Hausapotheken – diese mussten in diesem Bereich schließen –, und zudem gab es auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die langen Übergangsfristen. Das waren jene Fristen, die die Ärzte vor dem Verlust der Bewilligung ihrer Hausapotheke schützte, die sie im Vertrauen auf den gesicherten Rechtsbestand eingerichtet hatten. Anliegen der Regierungsparteien war es daher, eine eindeutige Regelung zu schaffen, um diesen gesicherten Rechtsbestand, der die Arzneimittelabgabe sowohl durch die öffentliche Apotheke als auch durch die ärztlichen Hausapotheken sicherstellen sollte, wiederherzustellen.

Sie alle wissen, das Apothekengesetz ist vom Grundsatz der gleichmäßigen beziehungsweise bestmöglichen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung getragen. Dieser bestmöglichen Versorgung mit Arzneimitteln müssen wir auch in den dünn besiedelten Regionen unserer Bundesländer Rechnung tragen; diese Versorgung müssen wir unserer Bevölkerung in den Regionen, die geringe Bevölkerungszahlen haben, einfach sichern.

In einem Verhandlungsmarathon – auch das ist bekannt –, der dann zu einer eindeutigen Regelung unter Berücksichtigung der Interessen der Patienten, der Ärzte, aber auch der Apotheker führte und nach einem heftigen Tauziehen im Streit um die Hausapothekenregelung doch eine Einigung zwischen Ärzten und Apothekervertretern brachte, war Priorität, die dauerhafte Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu sichern, aber auch die gute Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern zum Wohle der Patienten zu erhalten.

Diese Zusammenarbeit wird auch in Hinkunft notwendig sein, wenn es darum geht – das haben Sie, Herr Staatssekretär, in der Fragestunde angesprochen –, die Medikamentenkosten zu senken. Es gibt eine neue Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, die deutlich zeigt, dass in einem Jahr durch eine Steigerung der Verschreibung der Generika – wir liegen jetzt bei 9 Prozent – auf 33 Prozent eine Einsparung in der Höhe von 1 Milliarde Schilling erzielt werden kann. Da ist aber die Zusammenarbeit des Apothekers mit dem verschreibenden Arzt gefordert. Fachlich ausgedrückt: Hier geht es um die Muttersubstanzen der Generika, also jener Medikamente, die nach Ablauf der Patentfrist erzeugt werden dürfen.

Aber zurück zum Apothekengesetz. Der neue § 10 Abs. 2 Z. 1 normiert, dass ein Bedarf für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke dann nicht besteht, wenn sich im Umkreis von vier


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