Bundesrat Stenographisches Protokoll 679. Sitzung / Seite 102

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In Zukunft werden diese Erkenntnisse im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank, der Entscheidungsdokumentation Justiz – JUDOK, erfasst und aufbereitet. Der Bundesminister für Justiz hat diese Datenbank einzurichten. In diese sind mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung die mit Begründung versehenen Entscheidungen des OGH im Volltext und die vom Evidenzbüro des OGH mit so genannten Rechtssätzen aufbereiteten Entscheidungen aufzunehmen.

Der Bundesminister legt mit Verordnung fest, welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation einzuhalten sind.

Namen, Anschriften und Ortsangaben, die Rückschlüsse auf die konkrete Rechtssache zulassen, sind im Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu anonymisieren. Die erstellten Daten werden nach technischer Möglichkeit auch im Internet zugänglich gemacht werden.

Zugleich wird auch der organisatorische Status des Obersten Gerichtshofes an den europäischen Standard vergleichbarer Höchstgerichte angepasst. Dazu zählen insbesondere die erstmalige klare Umschreibung, welche Justizverwaltungsaufgaben der OGH und wer sie im Einzelnen zu besorgen hat, und das Streben nach Ausgewogenheit der Geschäftsverteilung im Hinblick auf fachliche Gesichtspunkte wie auch gleichmäßige Belastung aller Senate und Senatsmitglieder des OGH.

Die Regelungen über die Erstellung der jährlichen Geschäftsverteilung orientieren sich an den Grundsätzen, die sich bei den Bezirksgerichten und in Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz bewährt haben.

Die Zuteilung von Richtern und Staatsanwälten zum Evidenzbüro findet erstmals eine klare Rechtsgrundlage.

Ich selbst begrüße durchaus auch die Heranziehung von Assistenten, weil, wie Kollege Hoscher zu Recht hervorgehoben hat, keine Rede davon ist, dass sie an der Rechtsprechung zu beteiligen sind, sondern nur an der Analyse des Entscheidungsmaterials und der Erarbeitung der ohnehin von den Senaten vorgegebenen Rechtssätze.

Im Gerichtsorganisationsgesetz werden vor allem die Aufgaben im Bereich der inneren Revision, die an den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz seit 1994 vorgesehen ist, zeitgemäß geregelt.

Dabei wird der auf der Ebene des Oberlandesgerichts angesiedelte Leitende Visitator durch die Visitatoren der Landesgerichte des betreffenden OLG-Sprengels unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des OLG betraute Vizepräsident.

Es versteht sich von selbst, dass der Visitator des Landesgerichtes in dieser Funktion freilich nicht bei dem Gericht, zu dem er ernannt ist, eingesetzt werden darf. Auf das mit dieser Neubestimmung der Funktion des Vizepräsidenten verbundene spezifische Anforderungsprofil wird künftig bei der Ausschreibung und Besetzung dieser Planstelle Bedacht zu nehmen sein.

Die bei der Tätigkeit in der inneren Revision erworbenen Erfahrungen, Sprengelkenntnisse und aktuellen Managementmethoden werden einer zeitgemäßen Gerichtsadministration zweifellos zugute kommen.

Alles in allem sehe ich in den vorgesehenen Neuregelungen im OGH-Gesetz und im Gerichtsorganisationsgesetz sowohl einen Zugewinn an Rechtsstaatlichkeit der inneren Strukturen und Abläufe des OGH als auch einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der inneren Revision der Gerichte im Ganzen.

Nicht zuletzt verbessert der verstärkte Einsatz der Informationstechnik zur Entscheidungsdokumentation auch den Zugang des Bürgers zum Recht ganz erheblich.


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