Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 221

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Punkt – ist zu prüfen, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht.

Bei einem Blick in die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Länder kann man nicht zur Auffassung gelangen, dass der Intention dieses Gesetzesauftrages – der Buchstabe gilt noch nicht – Rechnung getragen worden wäre. Das bestätigt die Skepsis, was von solchen Wünschen an sich selbst zu halten ist.

Der gleichzeitig zur Beratung stehende Bericht über die Erfahrungen beim Vollzug des Mineralrohstoffgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden hat deutlich gemacht – Frau Kollegin Giesinger hat das schon erwähnt –, dass dieses Gesetz einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Diese Feststellung im Bericht ist nicht gerade Eigenlob für jene, die den seinerzeitigen Gesetzentwurf ausgearbeitet hatten, und bestätigt die damals vor allem auch von den Ländern vorgebrachte Kritik am Mineralrohstoffgesetz.

Dass der auf untertägige Bergbauanlagen und großflächigen Tagbau, dem eigentlichen klassischen Bergbau, zugeschnittene Teil des früheren Berggesetzes fachspezifisch sehr kompliziert ist, mag noch hingehen, richtet er sich doch an einen ganz kleinen Kreis von Fachleuten, die damit umzugehen wissen und die überdies den Gesetzestext durch ihre Interessenvertretungen erfahrungsgemäß auch ganz maßgeblich mitbestimmen.

Durch die 1990 vorgenommene Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Massenrohstoffe werden folgende zwei über diesen klassischen Bereich des Bergbaus weit hinausreichende Probleme immer stärker virulent: Zunächst sind von bergrechtlichen Bestimmungen nun nicht mehr nur große Bergbaubetriebe, sondern auch viele Klein- und Mittelbetriebe betroffen, die dies für ihre kleine Kiesgrube nur schwer anwenden und sich auch nicht die erforderlichen Fachleute leisten können. Im Endeffekt fördert das einen Konzentrationsprozess, der die kleinen Abbauunternehmen schwächt und die großen begünstigt. Diese schleichende Beseitigung von Wettbewerb wird letztlich nicht nur die Bürger und die Bauwirtschaft, sondern auch die Gebietskörperschaften als große Auftraggeber teuer zu stehen kommen.

In weiterer Hinsicht ist problematisch, dass nach Auffassung der Länder für den ganz überwiegenden Teil der in den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallenden Anlagen vom gewerberechtlichen Betriebsanlageverfahren abweichende Regelungen sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die meisten Gewinnungsanlagen werden von Unternehmen betrieben, die in ihrer übrigen Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegen, lediglich die Gewinnungsanlage – in der Regel in diesen Fällen eine Kiesgrube – unterliegt den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes. Das verursacht nicht nur bei den betroffenen Unternehmungen einen erheblichen Mehraufwand, sondern auch bei den mit der Vollziehung betrauten Behörden. Im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und auch im Sinne des angestrebten One-Stop-Shop-Prinzips sollten Genehmigungsverfahren möglichst nach einem einheitlichen Verfahrensschema abgewickelt werden können. Jede Spezialregelung führt zu einem überproportional hohen Verwaltungsaufwand, an dessen Abbau auch die Montanbehörde interessiert sein sollte.

Die Katastrophe von Lassing hat ans Licht gebracht, dass bei den seinerzeitigen Bergbehörden des Bundes vieles im Argen lag. Das führte zu einer Neufassung des Bergrechtes in einem Mineralrohstoffgesetz, das bereits nach kurzer Zeit in dem vorliegenden Bericht vom Ministerium selbst als dringend sanierungsbedürftig dargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist besonders die im Bericht getroffene Feststellung bemerkenswert, wonach das größte Problem die großen räumlichen Entfernungen der Montanbehörde im Bundesministerium von den Betrieben in den Bundesländern und das Nichtvertrautsein der Montanbehörde mit den örtlichen Gegebenheiten bilden. – So ein wörtliches Zitat aus dem Bericht. Dies führe, so der Bericht weiter, zu enormen Verfahrensverzögerungen und der Notwendigkeit umfangreicher Aktenversendungen.

Es ist leider nicht zu erkennen, dass der vorliegende Gesetzesbeschluss dieser Selbsterkenntnis in irgendeiner Weise Rechnung tragen würde, vielmehr haben die Länder im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Befürchtung geäußert, dass die Einfügung des Wortes "aus


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite