Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 51

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genüber den Ländern wieder zu eliminieren. Sie hat ihren Zweck, die Länder unter Androhung einer Kürzung der Ertragsanteile zum Abschluss eines Stabilitätspaktes zu zwingen, inzwischen erfüllt und ist gegenstandslos geworden. – Soweit so gut.

Wie sie seinerzeit überhaupt Inhalt des Finanzausgleichsgesetzes wurde, ist allerdings ein weiterer Mosaikstein für die in den Ländern wachsende Skepsis, ob der Bundesrat tatsächlich ein geeignetes Instrument zur Vertretung von Länderinteressen in der Bundesgesetzgebung sei.

Der niederösterreichische Finanzlandesrat Sobotka hat wie andere auch den in Rede stehenden Paragraphen damals wie folgt kommentiert: Die Sanktionen stünden zwar im Gesetz, aber das habe der Nationalrat ohne Begutachtung der Länder beschlossen, daher seien die Sanktionen auch nicht mit den Ländern vereinbart. – Gedachter Zusatz: und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Tatsächlich waren sie damals in der auf dem Finanzausgleichspaktum beruhenden ursprünglichen Regierungsvorlage gar nicht enthalten. Sie wurden dort erst nachträglich eingefügt und ohne Informationsmöglichkeit gegenüber den Ländern in rascher Sitzungsfolge – Nationalrat am 14. Dezember, Bundesrat bereits am nächsten Tag – beschlossen.

Dieser Vorgang ist ein neuerlicher Beleg dafür, wie nachteilig es für die Länder ist, wenn sich der Bundesrat von den Parlamentsklubs unter das Joch eines Zeitdrucks zwingen lässt, der nicht einmal eine Information der Länder zulässt – von der Möglichkeit einer seriösen Prüfung und Meinungsbildung oder Einflussnahme ganz zu schweigen.

Die nachfolgenden Reaktionen der Länder haben dann auch ganz deutlich gezeigt, dass eine Zustimmung des Bundesrates keineswegs als repräsentativ für die Länder angesehen wurde und warum sie nach anderen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Bundesgesetzgebung suchen. Mit dem Konsultationsmechanismus ist das zu einem guten Teil bereits gelungen.

In der Debatte wurde bereits mehrfach angesprochen, insbesondere von Herrn Kollegen Hoscher, was der Ausschussbericht interessanterweise verschweigt: Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat in Abweichung von der Regierungsvorlage noch einen zweiten Teil, nämlich eine mit 1. Jänner 2002 wirksam werdende Kürzung der dem Katastrophenfonds zufließenden Mittel. Sie fußt auf der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform vereinbarten Absicht, die Bundesstraßen B in die Verantwortung der Länder zu übertragen – natürlich mit einem Bundesgesetz und nicht mit einer Artikel 15a-Vereinbarung. Zur Finanzierung dieser neuen Aufgabe sollen die Länder Zweckzuschüsse erhalten, in die der bisher aus dem Katastrophenfonds geleistete Beitrag eingebunden werden soll.

Aus dieser Umschichtung ergibt sich für den Bund die kostenneutrale und für die Länder aufkommensneutrale Kürzung der Dotierung des Katastrophenfonds um jenen Betrag, der den Ländern künftig in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird.

Bei dem vom Nationalrat am 22. November gefassten Gesetzesbeschluss wurde allerdings übersehen – anderes will ich nicht annehmen –, dass die Übertragung der Bundesstraßen und die Umstellung ihrer Finanzierung doch noch nicht zu Stande gekommen waren.

Wir haben die Behandlung in der letzten Sitzung zurückgestellt, weil es möglich gewesen wäre, dass der Nationalrat diesen Beschluss zwischenzeitig doch noch fasst. Das trat allerdings nicht ein, und wir haben jetzt die Situation, dass der Vorgang für die Länder selbst dann nicht mehr aufkommensneutral ist, wenn die Bundesstraßenübertragung zu einem späteren Zeitpunkt – genannt wird jetzt der 1. März 2002 – hoffentlich doch noch zu Stande kommt. Daher wird das In-Kraft-Treten der heute zur Beratung stehenden Kürzung des Katastrophenfonds auf jeden Fall berichtigt werden müssen.

Nach den Gesetzen der Logik eines Zweikammerparlaments möchte man eigentlich annehmen, dass ein zeitlich verfehltes In-Kraft-Treten in der Weise verhindert und einer Änderung zugänglich gemacht wird, dass der Bundesrat gegen einen solchen Gesetzesbeschluss Einspruch


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