Auch zu anderen Teilen des Budgetbegleitgesetzes hat es Konsultationsverlangen gegeben, aus Vorarlberg beispielsweise zum Gesundheits- und Sozialhilfenbeihilfengesetz. – Ich will darauf im Detail gar nicht eingehen. Andere Teile des Budgetbegleitgesetzes wurden von einzelnen Ländern ausdrücklich abgelehnt, so etwa die Auswirkungen der Steuerreformmaßnahmen auf die Verkürzung der Anteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben und die Einrichtung einer neuen Kohlenabgabe als ausschließliche Bundesabgabe.
Dessen ungeachtet ist aber aus der politischen Diskussion der letzten Wochen deutlich geworden, dass die Mehrzahl der Länder nicht dafür ist, die Pensionsreform und das Budgetbegleitgesetz als Ganzes zu verzögern oder gar zu verhindern. Dafür gibt es aus meiner Sicht zwei gute Gründe.
Erstens sind die geltend gemachten
Kostenfolgen für die Länder nach der staatsrechtlichen Vereinbarung über den
Konsultationsmechanismus mangels Verhandlungen und Einvernehmen ohnedies vom
Bund finanziell auszugleichen, wenn es solche Belastungen der Länder gibt. Das
steht auf den Beinen einer Artikel-15a-Vereinbarung und wird vom Bund auch
entsprechend zu handhaben sein. Die Länder sind also keineswegs jene, an
welchen sich der Bund, wie Frau Kollegin
Kerschbaum gemeint hat, einfach „abputzen“ könnte. Vielmehr muss der Bund, wenn
es relevante Kostenfolgen bei den Ländern gibt und kein Einvernehmen
hergestellt wird, demjenigen, der sie in den Ländern trägt, ersetzen.
Zweitens
würden die Nachteile einer zu erwartenden politischen Instabilität bei einem
Scheitern der Pensionsreform und vor allem das Fehlen der notwendigen
Grundlagen für das Bundesbudget die nachteiligen Auswirkungen einiger Punkte
des Budgetbegleitgesetzes und die Zweifel über die Zweckmäßigkeit einzelner
Vorhaben weit überwiegen, und zwar auch aus Sicht der Länder.
Ich weiß
mich daher einig mit der Vorarlberger Landesregierung und der Mehrheit des
Landtages, die ich hier zu vertreten habe, wenn ich mich dafür ausspreche, keinen Einspruch zu erheben. Ich habe auch
aus keinem anderen Bundesland die Willensäußerung einer Landesregierung oder
eines Landtages gehört, dass man im Interesse der Länder schlechthin oder des
betroffenen Landes Einspruch erheben möge. Das wäre allerdings eine notwendige
Voraussetzung dafür, wenn man Länderinteressen als Grundlage eines Einspruchs
nehmen wollte. Es steht außer Frage, dass man natürlich Einspruch auch als
allgemein-politischen Interessen erheben kann, aber dann soll man nicht die
Länder als Argument vorschieben, wenn man eigentlich etwas anderes meint.
Noch ein
Wort zur Harmonisierung, bevor wir um 16 Uhr die Dringliche Anfrage aufzurufen
haben: Hinsichtlich der angesprochenen Volksabstimmung als direkt-demokratischem
Instrument ist mir auch nach den Ausführungen eines früheren Assistenten für
Verfassungsrecht von heute Vormittag noch nicht ganz klar, wie diese in den Entscheidungsprozess
einzubinden wäre. Das Bundes-Verfassungsgesetz zeichnet den Prozess ganz klar
vor: Wenn der Nationalrat ein Gesetz beschlossen hat, wenn er beschließt, eine
Volksabstimmung darüber abzuhalten, wenn dieses Gesetz das Einvernehmen im
Bundesrat gefunden hat, wenn also der gesamte Gesetzgebungsprozess
abgeschlossen ist, dann besteht, bevor der Bundespräsident das beurkundet, die
Möglichkeit der Abhaltung einer Volksabstimmung. Das ist, abgesehen von einer
Verfassungsänderung, der einzige von der Verfassung vorgezeichnete Weg.
Ich bitte, mir nun zu erklären – weil ich das nicht verstanden habe –, wie man eine Volksabstimmung über ein Gesetz machen will, das nicht zustande gekommen ist! – Man macht sich also Sorgen darüber, dass man die Harmonisierung vornehmen will und das Vorhaben unter Umständen in der erwarteten Zeit scheitert oder längere Zeit in Anspruch nimmt und man ungeduldig wird. Allerdings ist mir nicht klar, wie man in
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