BundesratStenographisches Protokoll700. Sitzung / Seite 58

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11.27

Bundesrat Theodor Binna (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Wir Sozialdemokraten werden diesem Gesetz unsere Zu­stimmung erteilen, nicht nur weil es sich um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, sondern weil viele von uns aufgezeigte Punkte in diesem Gesetz dankens­werterweise Berücksichtigung gefunden haben.

Es gibt zwar nach wie vor noch einige Punkte, die zu diskutieren sind, und wir hoffen, dass diese in einer neuen Novelle rasch umgesetzt werden. Kollege Schennach hat dies schon angeschnitten. Ich möchte mich nun auf einen Punkt beschränken, der für mich besonders wichtig ist, und dieser Punkt betrifft nicht nur dieses Gesetz, sondern ist auch in den nächsten zu behandelnden Gesetzen zu finden, im Postgesetz und in der Novelle zum Kraftfahrliniengesetz. Es geht dabei nicht um eine Stärkung, sondern um eine Aushöhlung des ländlichen Raumes.

Dieser Punkt, dieser Satz in diesem Gesetz mit 57 Seiten ist leider nur schwer zu finden. Wie bei einem Kaufvertrag steht in der Überschrift eigentlich äußerst Positives:

„§ 1 (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommuni­kations­dienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förde­rung der Standortqualität auf hohem Niveau; ...

a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer;

b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;

c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;“ – Das wäre schon ein wichtiger Punkt.

„d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;

3. Förderung der Interessen der Bevölkerung durch

a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;

b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;

c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikations­net­zen.“

Das ist eigentlich alles sehr positiv.

Unter § 27, Qualität, steht allerdings schon Folgendes – der erste Satz ist noch vorwie­gend positiv –:

„§ 27. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheit­lichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qua­litätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen


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