Bundesrat Stenographisches Protokoll 703. Sitzung / Seite 105

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Verhandlungen darüber führen soll, wie die Finanzierung dieser Übertragung über das Jahr 2008 hinaus sichergestellt werden kann. Da hat sich bisher – außer einem Hin­weis auf die anstehenden Finanzausgleichsverhandlungen – relativ wenig getan. Man merkt natürlich die Absicht dahinter und kann das aus Sicht des Bundes verstehen, aber ich möchte es nicht unerwähnt lassen.

Nun zum Abgabenänderungsgesetz: Natürlich kann man über die Beseitigung der Finanzlandesdirektionen und der Hauptzollämter, die ja auch ein Teil dieses Gesetzes­beschlusses ist, reden. Das kann eine organisatorisch durchaus gut abfederbare Maß­nahme sein, aber der Bund hat es leider verabsäumt, mit den Ländern ausführlich dar­über zu reden.

Die Reform der Finanzverwaltung ist unter den Beratungsgegenständen des Öster­reich-Konvents im zuständigen Ausschuss ausdrücklich genannt. Diese Beratung ist jetzt sozusagen vorweggenommen, und es stellt sich die Frage, was dann dort noch zu beraten sein wird, vielleicht die Standorte der restlichen Finanzämter oder was auch immer. Aber jedenfalls: Die Reform der Finanzverwaltung ist im Wesentlichen damit vorweggenommen.

Eine entsprechende Beratung mit den Ländern wäre auch insofern wichtig gewesen, als die Kosten-Nutzen-Rechnung in der Regierungsvorlage reichlich unklar geblieben ist. Es wird lediglich angenommen, dass durch Verwaltungsoptimierung nicht quantita­tiv bemessbares Einsparungspotential vorhanden sei. Nun könnte man natürlich sagen, dass durch die Beseitigung der Finanzlandesdirektionen allein – und das ist Inhalt dieses Gesetzes – überhaupt kein finanzieller Mehraufwand eintritt, sondern im Gegenteil. Einer Verringerung von Ausgaben wäre allerdings die Folgewirkung, näm­lich die Neugliederung dieses Aufgabengebietes, gegenüberzustellen. Diesbezüglich hat auch der Rechnungshof zu Recht festgestellt, dass das nicht nachvollziehbar dar­gestellt ist.

Da tritt der bemerkenswerte Fall ein, dass ein Gesetzentwurf des Finanzministeriums den eigenen Maßstäben, nämlich dem Bundeshaushaltsgesetz und dessen § 14, abso­lut nicht Rechnung trägt.

Reden mit den Ländern wäre auch deshalb nicht schlecht gewesen, weil im kurzen Begutachtungsverfahren von Seiten mehrerer Länder massive Zweifel an der Verfas­sungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung im § 2 geäußert wurden. Insbesondere das Land Salzburg hat in einer sehr ausführlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass einerseits die Verordnungsermächtigung zu unbestimmt gehalten sei und dass zweitens – laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes – die Schaffung neuer Behördentypen mit Außenwirkung nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch ein Gesetz erfolgen könnte. Diese neuen Organisationseinheiten werden zu einem Teil sicherlich auch diese Außenwirkung haben, ja auch haben müssen; es ist schade, dass man auf diese fundierten Einwände von Länderseite gar nicht eingegangen ist.

Die Vorgangsweise an sich hat den Vorarlberger Landeshauptmann in einer ersten Stellungnahme zu der Feststellung veranlasst, es sei kein guter Stil – ich formuliere das höflich, was er gesagt hat, obwohl ich hier unter dem Schutz der Immunität stünde. Es ist tatsächlich befremdlich, dass im Oktober ein Begutachtungsverfahren zu zwei getrennten Gesetzentwürfen gemacht wurde, nämlich zum Abgabenänderungsgesetz und zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, dass dann in der Regierungsvor­lage – auf den ersten Blick gar nicht leicht erkennbar – plötzlich hinten beim Abgaben­änderungsgesetz auch das zweite Gesetz angehängt war, dass kurz nach Einbringung der Regierungsvorlage im Nationalrat der Finanzausschuss getagt hat und dann ganz kurz darauf der Nationalrat. Also man hat das in großer Eile über die Bühne bringen wollen.

 


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