Bundesrat Stenographisches Protokoll 705. Sitzung / Seite 72

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Weiters sind die Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Recht auf die Entfaltung der Persönlichkeit, Selbstbestimmung, Wahrung des Briefgeheimnisses, Recht auf zeit­gemäße medizinische Versorgung, Recht auf persönliche Kleidung, auf eigene Ein­richtungsgegenstände und so weiter, geregelt. Der Heimbewohner oder die Heimbe­woh­nerin kann auch eine Vertrauensperson namhaft machen.

Die Pflichten der Heimbewohner bei gröblicher Verletzung des Vertrages sind ebenfalls in diesem Gesetz geregelt; auch eine Entgeltminderung bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen, die Kündigung und die Kaution.

Das Heimaufenthaltsgesetz regelt den Schutz der persönlichen Freiheit, den Geltungs­bereich sowie die Voraussetzungen für eine Freiheitsbeschränkung. Diese darf jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn der Bewohner oder die Bewohnerin psychisch krank oder geistig behindert ist und wenn im Zusammenhang damit das Leben und die Gesundheit von ihm oder ihr selbst oder von anderen ernstlich und erheblich gefährdet ist. Der Grund, die Art sowie die Dauer der Freiheitsbeschränkung, die nur von gewis­sen Personen vorgenommen werden darf, müssen schriftlich dokumentiert werden, wobei auch ärztliche Zeugnisse beigelegt werden müssen.

Der bestellte Vertreter oder die Vertrauensperson des Heimbewohners ist berechtigt, die Einrichtung jederzeit unangemeldet zu besuchen. Der Heimbewohner oder die Heim­bewohnerin kann zusätzlich zum Sachwalterverein auch einen persönlichen Vertreter bestimmen – dies ist im Nationalratsausschuss zusätzlich mehrheitlich abge­stimmt worden –, weiters regelt das Heimaufenthaltsgesetz die gerichtliche Überprü­fung all dieser Vorgänge.

Positiv zu bemerken ist, dass im Nationalrat bis Ende 2006 ein Bericht über die Erfah­rungen mit der Anwendung dieses Heimaufenthaltsgesetzes vom Justizminister er­stattet werden muss. Dies bedeutet, dass gerade in diesem sehr sensiblen Bereich die praktische Durchführbarkeit dieses Gesetzes überprüft wird. Ich nehme an, dass dann auch eventuell notwendige Änderungen durchgeführt beziehungsweise Konsequenzen gezogen werden.

Abschließend möchte ich bemerken, dass diese beiden Gesetze natürlich ein Kom­promiss zwischen den Vorstellungen des Bundes und der Länder sind, zum Beispiel auch des Landes Vorarlberg. Mit dem Kompromiss können wir aber leben, daher werde ich diesem Gesetz auch zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

12.33

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bun­desrat Kaltenbacher. – Bitte, Herr Bundesrat.

 


12.33

Bundesrat Günther Kaltenbacher (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Pflege und Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen hat in unserer Gesellschaft einen sehr hohen Stel­lenwert und wird auf Grund der demographischen Entwicklung zusehends an Bedeu­tung gewinnen. In zirka 800 Altenheimen werden derzeit in etwa 70 000 Men­schen versorgt und betreut.

Der körperliche und psychische Zustand mancher der in diesen Einrichtungen betreu­ten Menschen erfordert bisweilen freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Bis dato agier­ten die Träger beziehungsweise Heimverantwortlichen in einer Grauzone oder teilwei­se auf nichtgesetzlicher Basis. Mit dem Heimaufenthaltsgesetz / Heimvertragsgesetz wird diesem Umstand Rechnung getragen. Leider war es nicht möglich, beide Gesetze in eine für alle Beteiligten verständliche Form zu gießen. Vielleicht kommt es noch dazu, man sollte darüber diskutieren.

 


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