und waren dann gnadenhalber bereit, auch diese Gruppe im Aufsichtsrat zu verankern. (Zwischenruf des Bundesrates Mag. Baier.) Nicht einmal dem bescheidenen Wunsch der SPÖ, Herr Kollege Mag. Baier, zwei überbetriebliche Arbeitnehmervertreter dort zu installieren, wurde stattgegeben. (Weiterer Zwischenruf des Bundesrates Mag. Baier.)
Zum Schluss kommend. Geschätzte Damen und Herren! Es ist zu wenig, die für uns alle wichtige österreichische Forschungslandschaft in ein neues Haus zu stecken. Auch das Innenleben des Hauses hätte nachhaltig verändert werden müssen. Da dies nicht ausreichend geschehen ist, werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
17.10
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Böhm. Ich erteile dieses.
17.10
Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Die vorliegende Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes passt dessen Bestimmungen an jene des Universitätsgesetzes 2002 und, soweit die Bundesmuseen betroffen sind, an jene des Bundesmuseengesetzes 2002 an.
Das heute schon bestehende Aufgriffsrecht des Bundes in Bezug auf Diensterfindungen wird auf die Geologische Bundesanstalt übertragen. Sie soll künftig die an ihr gemachten Erfindungen patentrechtlich verwerten können.
Ferner ermöglichen es Verordnungsermächtigungen künftighin, auch die Organisationsstruktur am österreichischen Archäologischen Institut und am Institut für Geschichtsforschung zu flexibilisieren.
Noch weitaus bedeutsamer ist zweifellos das Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, ist doch sein Ziel, wie schon heute mehrfach erwähnt, die Zusammenführung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, FFF, der Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH, TIG, der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH, ASA, sowie des Büros für internationale Forschungs- und Technologiekooperation, BIT, in eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die so genannte Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH.
Das alles hat schwierige Rechts- und
Vermögensnachfolgefragen aufgeworfen und mit sich gebracht, die aber von der
Legistik des Ressorts in hervorragender Weise gelöst worden sind. Auch dafür
sind wir zu Dank verpflichtet. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Die neue Rechtsform wird das Fördersystem in Zukunft transparenter gestalten, und es werden Synergieeffekte im Verwaltungsbereich genützt werden können.
Der fortbestehende Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung wird insofern neu organisiert, als er einen Aufsichtsrat erhalten soll. Und selbstverständlich sind dort Arbeitnehmervertreter repräsentiert! Im Gegenzug wird das Kuratorium verkleinert. Die Aufgabenstellung wird über auftragsorientierte Forschung künftig auch zur Forschungsförderung beziehungsweise Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes erweitert. Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung, der FTE-Rat, wird schließlich in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt.
All diese rechtlich verbesserten Rahmenbedingungen für die Forschungsförderung, die in ihrer bisherigen Struktur äußerst zersplittert und durch wechselseitige Überschnei-
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