Bundesrat Stenographisches Protokoll 719. Sitzung / Seite 86

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Antrag:

Der Bundesrat wolle beschließen, gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates einen Einspruch zu erheben.

Begründung:

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz hat bislang abschließend, exakt und ausrei­chend definiert, ab welcher Größenordnung ein Vorhaben unter Beteiligung der Öffent­lichkeit und auf fachlicher Grundlage hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von der zuständigen Behörde zu prüfen bzw. die gegebenenfalls bestgeeig­nete Umsetzungsvariante herauszufinden ist.

Vor wenigen Monaten wurde das 10-jährige Bestehen des UVP-Gesetzes von allen Fraktionen und vom zuständigen Bundesminister Pröll bejubelt.

Nunmehr wurden im Nationalrat Änderungen zum Umweltverträglichkeitsprüfungsge­setz beschlossen, die vorsehen, dass künftig die Landesregierungen durch Einzelfall­prüfungen entscheiden sollen, ob bei der Errichtung von Sportanlagen im Zusammen­hang mit internationalen Großveranstaltungen sowie bei der Wiedererrichtung und Adaption existierender Rennstrecken und von Teststrecken für Fahr- und Sicherheits­qualitätschecks eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll oder nicht, wobei ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus soll die Erweiterung vorwiegend militärisch genutzter Flugplätze von der UVP ebenso ausgenommen sein, wie die Erweiterung ziviler Flugplätze, wenn die Zahl der Flugbewegungen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren unter 20.000 bleibt.

Die EU-rechtlichen Vorgaben (RL 85/337/EWG und RL 97/11/EG) bestimmen, dass jene Vorhaben einer UVP zu unterziehen sind, bei denen im Sinne des Anhanges 3 der Richtlinie mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Darin sind jedoch keinerlei Ausnahmenregelungen für Großvorhaben, wenn sie auf Vereinbarung mit internationalen Organisationen basieren, oder für Rennstrecken, wenn sie seit mindestens 20 Jahren bestehen, enthalten.

Großvorhaben im obgenannten Sinn können – unabhängig von der Dauer ihres Be­standes – dieselben oder sogar größere Auswirkungen auf die Umwelt haben als ande­re – teils kleinere – UVP-pflichtige Vorhaben. Dass nun z.B. anlässlich einer EM oder WM errichtete Sportstadien von vornherein keinerlei UVP-Relevanz haben sollen und damit nicht einmal mehr eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist, steht ganz offensichtlich im Widerspruch zu den genannten EU-Richtlinien.

Es ist daher verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, gleiche Projekte ungleich zu behandeln, nur abhängig davon, ob ein Vertrag mit internationalen Organisationen vor­liegt, oder nicht.

Aufgrund der bisherigen Vorschriften sind rasche und effiziente Verfahren ausreichend sichergestellt. Sämtliche für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmi­gungsbestimmungen sind von der Behörde mit anzuwenden (konzentriertes Genehmi­gungsverfahren). Langwierige Ansuchen um Einzelgenehmigungen – bau-, natur­schutz-, wasser-, verkehrs-, abwasserrechtlich etc. – entfallen dadurch zur Gänze. Weiters ist auch aufgrund der bisherigen Rechtslage je nach Art, Größe und Standort des Vorhabens ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs bzw. neun Monaten nach Antragstellung, von der zuständigen Behörde zu entscheiden.

Die aktuell beschlossenen Änderungen schränken den Anwendungsbereich dieses Ge­setzes und damit die Interessen insbesondere der betroffenen Bürger und der Umwelt stark ein.

 


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