Bundesrat Stenographisches Protokoll 730. Sitzung / Seite 74

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In weiterer Folge sind diese Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei unrichtigen Anga­ben – etwa im Melde- oder Zulassungsregister, aber auch bei Widersprüchen etwa zwi­schen Sozialversicherungsregister und Lohnsteuerregister – allenfalls entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Da im Wege der Registerzählung auch Daten der Länder und Gemeinden miteinander verknüpft werden, ergibt sich von selbst deren große Betroffenheit, wird doch durch derartige weitgehende technische Verknüpfungs­möglichkeiten das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung, das gerade in Ländern und Gemeinden besonders eng ist, empfindlich gestört.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.

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Nun der Antrag zum Tagesordnungspunkt 6:

Antrag

der Bundesräte Gruber, Schennach, Kolleginnen und Kollegen gemäß §§ 20 Abs. 2 und 43 GO-BR auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird (1247 d.B.)

Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird (1247 d.B.), einen Einspruch zu erheben.

Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR wie folgt begründet:

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates steht im inhaltlichen Zu­sammenhang mit dem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bil­dungsdokumentationsgesetz geändert werden (1193 d.B. und 1246 d.B.).

Der Einspruchsantrag unterliegt daher derselben Begründung wie jener Einspruchsan­trag gegen den letztzitierten Gesetzesbeschluss des Nationalrates.

Die Begründung lautet daher wie folgt:

Grundsätzlich ist die Ersetzung der Volkszählung durch eine Registerzählung zu be­grüßen. Dies allerdings nur dann, wenn die Registerzählung so durchgeführt wird, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass der Datenschutz und damit die Privatsphäre der Bürger verletzt werden.

Dies ist mit dem Registerzählungsgesetz nicht gewährleistet, im Gegenteil: Es werden die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die EDV-Anlage des Innen­ministeriums rasterfahndungsartig sämtliche in die Registerzählung einbezogenen Da­ten der Bürger miteinander verknüpfen und den dazugehörigen Bürger ermitteln kann. Der Grund liegt darin, dass nunmehr für jeden Bürger und für jeden von der Register­zählung erfassten Verwaltungsbereich – vom Melderegister bis hin zu den Daten der Sozialversicherung und der Steuerbehörden – so genannte „bereichsspezifische Per­sonenkennzeichen“ (bPK) zu erzeugen sind. Diese Erzeugung nimmt gemäß § 7 E-Go­vernment-Gesetz das Bundesministerium für Inneres vor, wenn auch als „Dienstleister“ für die Datenschutzkommission. Damit wird das Bundesministerium für Inneres aber technisch in die Lage versetzt, zu jedem mit einem bereichspezifischen Personenkenn-


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