Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 141

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Inhaltlich ist das keine leichte Materie – ich gestehe das vorweg –, es ist etwas kompli­ziert. Es ist auch schwierig, anhand eines plakativen Beispiels zu erklären, warum aus unserer Sicht die ganze Sache verfassungswidrig ist. Ich versuche es trotzdem und hoffe, es gelingt.

Der wesentliche Punkt unserer Kritik der Verfassungswidrigkeit zeigt sich im folgenden Beispiel – ich darf Sie höflich einladen, mir jetzt zwei Minuten sozusagen gedanklich zu folgen; ich werde mich bemühen, ein einfaches Beispiel zu bringen –:

Wir haben einen ASVG-Versicherten, der in Pension geht und Pensionist ist. Wir ha­ben einen BSVG-Versicherten, der in Pension geht und Pensionist ist. Beide beziehen eine Pension, beide nehmen in ihrem Pensionistendasein gewerbsmäßig einen land­wirtschaftlichen Betrieb auf. Ich bringe ein Beispiel: Es ist eine einfache Vermietung und Verpachtung eines Bauernhofs et cetera. Beide verunfallen, und auf Grund der Minderung der Erwerbstätigkeit haben beide einen Anspruch auf eine Versehrtenrente.

Die Neuregelung sieht jetzt so aus, dass man zum ehemaligen ASVG-Versicherten und ASVG-Pensionisten sagt: Ja, wir wissen, wir müssen dir jetzt etwas zahlen, aber du bekommst eine Bemessungsgrundlage von nur 10 000 €! – Der BSVG-Versicherte hat jedoch eine Bemessungsgrundlage von 16 000 €.

Die Ausführungen auch in den Ausschüssen haben diese aus unserer Sicht verfas­sungswidrige Ist-Situation nicht erklären und auch nicht aufklären können. Und genau die Argumentation, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis im März 2005 als Begründung für die Verfassungswidrigkeit herangezogen hat, nämlich dass da kein sachlicher Zusammenhang besteht, ist wieder ins Treffen geführt worden.

Unseres Erachtens ist es also nicht gelungen, die Verfassungswidrigkeit dieser Neu­regelung oder die Vorbehalte oder unsere Meinung, dass die geplante Neuregelung ebenso verfassungswidrig ist, zu entkräften. Ich persönlich vertrete den Standpunkt, dass man eine verfassungswidrige Regelung, die vom Verfassungsgerichtshof aufge­hoben wurde, nicht sehenden Auges durch eine neuerliche verfassungswidrige Rege­lung ersetzen sollte. (Zwischenruf bei der ÖVP.)

Herr Kollege, es ist schwierig, das zu erklären: Beide sind in Pension, und der Punkt ist, dass beide dann im BSVG versichert sind. Der eine bezieht zwar eine ASVG-Pen­sion und der andere eine BSVG-Pension; da sie aber einen Betrieb fortführen, sind beide im BSVG versichert. Und dem ASVG-Pensionisten, ehemaligen ASVG-Versi­cherten, sagt man, er habe eine niedrigere Bemessungsgrundlage als derjenige, der früher im BSVG versichert war und dann BSVG-Pensionist ist.

Es ist ein bisschen schwierig zu erklären, ich habe mich bemüht. Es ist nicht einfach. Mir ist sozusagen die Komplexität der Materie bewusst, liebe Kolleginnen und Kolle­gen. Trotzdem entsteht der Eindruck – erlauben Sie, dass ich das sage –: Man hat sich halt mehr oder weniger dazu durchgerungen, nachdem der Verfassungsgerichtshof ge­sagt hat, dass das verfassungswidrig ist, eine Neuregelung anzustreben, so nach dem Motto: Jetzt müssen wir denen zwar eine Versehrtenrente zahlen, aber dann wenigs­tens von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage! – Dieser Eindruck entsteht.

Wie gesagt, auf Grund der angeführten Argumente glauben wir, dass die Neuregelung ebenso wieder verfassungswidrig ist. Persönlich bedauere ich, dass der Einspruch nicht gelungen ist. Es wäre eine gute Gelegenheit gewesen, sich sachlich damit aus­einander zu setzen.

Ich möchte daher – es ist zwar nicht ganz das Gleiche – zu einem vielleicht doch ähnlichen Ergebnis kommen und darf folgenden Antrag stellen:

 


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