Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 92

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schon gehört haben –, dass bisher Kernanlagen und der innerstaatliche Umgang mit Kernmaterial nicht erfasst waren.

Das Ziel dieser Änderung ist eine internationale Regelung zur Sicherung von Kern­material vor dem Zugriff Dritter und die Sicherung der Kernanlagen gegen Sabotageakte, insbesondere terroristische Akte, sowie die Festlegung von nationalen und grenzüberschreitenden Notfallmaßnahmen. Diese 2005 beschlossene Änderung regelt eben die internationalen Standards und die effizientere Sicherung des Kern­materials und der Kernanlagen.

Österreich ist Vertragspartei dieses Übereinkommens, und das wurde auch im Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus dem Jahre 1989 schon geregelt. Nach mehrjährigen und langwierigen Verhandlungen konnten auf der Vertragsstaatenkonferenz im Juli des vergangenen Jahres unter österreichischer Federführung ausgearbeitete Änderungen angenommen werden. Diese Änderungen des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, ein nationales System zum physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen zu errichten und auch dauerhaft aufrechtzuerhalten.

Ich darf vielleicht einige Punkte nennen, die teilweise schon angeführt wurden. Es geht in der Präambel um eine Vielzahl von Elementen, die hinzugefügt worden sind, insbe­sondere den Schutz der öffentlichen Gesundheit und den Umweltschutz als zu schützende Güter. Weiters wird auf den Terrorismus und auf mögliche Sabotageakte gegen Kernmaterial und Kernanlagen hingewiesen, und es werden die Bedrohungen, welche von organisierter Kriminalität ausgehen, unterstrichen. Als neues Element wird in der Präambel betont, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen große Bedeutung zukommt.

In Artikel 5 des Übereinkommens – dieser regelt die Zusammenarbeit der Vertrags­staaten – heißt es:

Die Änderung erweitert die Bereiche, in denen die Vertragsparteien zur Zusam­menarbeit verpflichtet sind. Gemäß Abs. 1 haben die Vertragsstaaten einander sowie der IAEO ihre Kontaktstelle für Angelegenheiten dieses Übereinkommens bekannt zu geben.

In Abs. 2, betreffend die Kooperation bei der Wiedererlangung gestohlenen Kern­materials, wurde nur insofern etwas abgeändert, als die IAEO nun ausdrücklich als zu benachrichtigende Organisation genannt wird.

Abs. 3 ist neu. Lit. a regelt die Zusammenarbeit bei der Abwehr drohender Sabotage­akte, vor allem den Umfang der Informationspflichten eines Staates, der von einem drohenden Sabotageakt in einem anderen Staat Kenntnis erlangt – dieser Infor­mationsfluss ist sicherlich wichtig –, und lit. b verpflichtet im Falle des Freiwerdens von Radioaktivität durch einen Sabotageakt zur Benachrichtigung bedrohter Nachbarstaaten.

In Art. 7 dieses Übereinkommens, der vom strafrechtlichen Standpunkt her das Kernstück des Übereinkommens darstellt, wurden bestehende Pönalisierungs­verpflich­tungen durch Einbeziehung der Umwelt als zu schützendes Rechtsgut ergänzt und teilweise auch neue Tatbestände in den Katalog aufgenommen. Zusätzlich darf ich darauf hinweisen, dass der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Änderung des Umweltstrafrechtes am 29. März 2006 im Plenum des Nationalrates beschlossen wurde, welcher die Umwelt als Lebensgrundlage, aufgeschlüsselt in die Elemente Wasser, Boden und Luft, unter noch umfassenderen strafrechtlichen Schutz stellt.

Artikel 16 des ursprünglichen Übereinkommens sah die Abhaltung einer Überprüfungs­konferenz fünf Jahre nach Inkrafttreten vor. Die Änderung soll gewährleisten, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten erneut eine Überprüfungskonferenz abgehalten wird. Danach


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