BundesratStenographisches Protokoll749. Sitzung / Seite 49

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Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsräten die Möglichkeit der Mitwirkung hat. Die Entsendung eines Vertreters oder einer Vertreterin in dieses besondere Verhandlungs­gremium kann dann erfolgen, wenn der österreichische Anteil 10 Prozent der Gesamt­anzahl aller Beschäftigten dieses Konzerns oder Betriebes beträgt. – So weit, so gut.

Dort, wo es eine Betriebsratskörperschaft gibt, wird dies weniger ein Problem sein; dort allerdings, wo keine Betriebsratskörperschaft besteht, oder aus Gründen, die immer wieder vorkommen, keine Betriebsratskörperschaft entstehen darf – hier möchte ich nur auf die damalige Situation bei „KiK“ hinweisen –, wird eine Vertretung zum Prob­lem.

Die EU hat da eine Vorgabe gemacht, die uns die Möglichkeit gegeben hätte – ich sage ausdrücklich: gegeben hätte!, weil der Fall ja nicht eingetreten ist –, hier eine ent­sprechende Regelung vorzusehen, und für den Fall, dass in keiner der in Österreich beteiligten oder betroffenen Gesellschaften eine Betriebsratskörperschaft existiert, eine Konstellation gefunden hätte, die zulässt, dass die Nominierung der österreichischen Mitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums entweder durch die Kammer oder durch den ÖGB erfolgt. – Doch leider!

Hier zeigt sich wieder einmal die restriktive Haltung des – unter Anführungszeichen – „Wirtschaftsministers“ – und hier liegt die Betonung ausdrücklich auf Wirtschaftsminis­ter Bartenstein –, der sich auf das fadenscheinigen Argument: Wenn es keinen Betriebsrat gibt, gibt es kein Mitbestimmungsrecht, und damit basta!, zurückzieht.

Alles in allem ist aber zu sagen, dass sich zumindest die europäischen Gremien, das Parlament und der Rat, in positivem Sinne der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen annehmen, zu diesem Gesetz die Zustimmung gegeben wird, und zu hoffen ist, dass sich Minister Bartenstein darauf besinnt, dass er nicht nur Wirtschafts- sondern auch Arbeitsminister ist. – Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Breiner.)

11.38


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mayer. – Bitte.

 


11.38.04

Bundesrat Edgar Mayer (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die von Frau Kollegin Kemperle bereits zitierte Regierungsvorlage befasst sich also mit erweiterten Mitbestimmungsrechten bei grenz­überschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften.

Dabei wird aber festgeschrieben, dass grundsätzlich die Rechte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Anwendung gelangen. Das bedeutet also, dass bei einer verschmolzenen Gesellschaft, die ihren Sitz in Österreich hat, der unver­ändert gebliebene § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes zur Anwendung gelangt; § 110 stellt nämlich auf Betriebe ab, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, und nur aus diesem Kreis werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Aufsichtsrat entsandt.

In Österreich sind die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hoch entwickelt, und es ist erfreulich, dass es durch diese Vorlage zu keiner Nivellierung nach unten kommt. Ich glaube, wir dürfen auch mit Stolz anmerken, dass wir, was Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenrechte anlangt, europaweit sicher weit vorne liegen, weil die Mitwirkungsrechte bei uns klar normiert sind und das im restlichen EU-Raum nicht in dieser Größenordnung der Fall ist.

Diese Regelung fügt sich also in die bestehende Struktur der im Arbeitsverfassungs­gesetz geregelten Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenmitbestimmung ein, und ich darf


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