BundesratStenographisches Protokoll755. Sitzung / Seite 151

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

ten Nationen verbrieften Rechte insbesondere in den sie berührenden familienrecht­lichen Verfahren auch ausüben können. Ziel des Übereinkommens ist, die Ausübung der materiellen Kinderrechte zu erleichtern, indem es Verfahrensrechte stärkt und schafft, die von Kindern selbst oder durch andere Personen oder Stellen ausgeübt wer­den können.

Das heißt erstens: Dieses Übereinkommen ist auf Kinder anzuwenden, die das 18. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben.

Zweitens: Ziel dieses Übereinkommens ist es, zum Wohl von Kindern deren Rechte zu fördern, ihnen prozessuale Rechte zu gewähren und die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Und drittens: Im Sinne dieses Übereinkommens sind Kinder berührende Verfahren vor einer Justizbehörde familienrechtliche Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Aus­übung der elterlichen Verantwortung, beispielsweise die Bestimmung des Aufenthalts von Kindern und den persönlichen Verkehr mit ihnen.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! In dem gegenständlichen Übereinkommen wird ausdrücklich die Bedeutung der Rolle der Eltern beim Schutz und bei der Förderung der Rechte und des Wohles von Kindern anerkannt. Weiters wird festgelegt, dass Kin­der in den sie berührenden familienrechtlichen Verfahren sachdienliche Auskünfte über ihre Rechte erhalten sollen und berechtigt sind, ihre Meinung zu äußern, die dann vom Gericht gebührend zu berücksichtigen ist.

Dies umfasst erstens, alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten, zweitens, angehört zu werden und seine Meinung sagen zu können, und drittens, über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.

Weiters verpflichten sich die Vertragsstaaten, durch geeignete Stellen die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten zu unterstützen. Ebenso sollen die außergericht­lichen Streitbeilegungsmechanismen zum Beispiel durch Mediation gestärkt werden.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die österreichische Rechtsordnung entspricht seit dem Inkrafttreten des Kindschafts-Änderungsgesetzes 2001 beziehungsweise 2003 den Vorgaben des Übereinkommens. Durch die Ratifikation des Übereinkom­mens soll ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass Kinderrechten und der wirksamen Ausübung der Kinderrechte in Österreich stets ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Zudem hat der Nationale Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendli­chen aus dem Jahr 2004 das Vorhaben der Ratifikation des Übereinkommens vorgese­hen.

Hohes Haus! Meine Fraktion wird diesem Gesetz die Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

18.14


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Baier. Ich erteile ihm dieses.

 


18.14.17

Bundesrat Mag. Bernhard Baier (ÖVP, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist – wie meine Frau Kollegin be­reits angeführt und sehr treffend ausgeführt hat, worum es sich bei diesem Überein­kommen und bei diesem Beschluss handelt – ein guter Tag, wie ich glaube, für die Kin­der und damit auch für die Familien insgesamt. Denn die Kinder sind – das ist meine fest Überzeugung – ja der wesentliche Bestandteil einer Familie, der Kern einer Fami-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite