BundesratStenographisches Protokoll755. Sitzung / Seite 168

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In Wirtschaftsbereichen wie etwa bei Immobilienfonds findet eine immer stärkere euro­päische beziehungsweise internationale Verflechtung statt. Das bedingt natürlich, dass wir die Rahmenbedingungen relativ gleich halten müssen, damit unsere Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile erleiden.

Die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen erleichtert den grenzüberschreiten­den Vertrieb von Investmentfonds und verhindert eine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich. Zusammenfassend haben wir eine Umsetzung ohne Golden Plating.

Im Detail werden bestimmte Definitionen betreffend die Veranlagungsbestimmungen und Instrumente, die veranlagt werden, klargestellt, wobei die Entwicklungen der Fi­nanzmärkte berücksichtigt wurden.

Durch die Harmonisierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Veranlagungsprodukte in den Bereichen Ausschüttungsmodalitäten, Bezeichnung und Berechnung je nach An­teilsgattung werden die Wettbewerbsfähigkeit und die bessere Vergleichbarkeit von Produkten ermöglicht und die grenzüberschreitende Vermarktung von Investmentfonds verbessert.

Um das zu verdeutlichen: Ein Produkt des Investmentfonds X hat in der Zukunft in je­dem Mitgliedstaat die gleiche Kennzeichnung. Mit der Richtlinie wird auch das recht­liche Umfeld zusätzlicher Finanzierungsinstrumente klar geregelt.

Befreien wir uns bitte von dem Gedanken, dass zusätzliche Finanzinstrumente gleich ein Nachteil für die Anleger sein müssen! Wichtig ist, dass jeder weiß, mit welchen Pro­dukten und Gesellschaften er es zu tun hat.

Für die Finanzwirtschaft wesentlich ist, dass diese Maßnahmen keine weiteren Auswir­kungen auf die Verwaltungskosten für die betroffenen Kreditinstitute, Versicherungs­unternehmer oder die Kapitalgesellschaften haben. Es werden durch diese Novelle kei­ne relevanten neuen Informationspflichten geschaffen. Bitte bedenken Sie, dass neue Regelungen und Maßnahmen im Finanzbereich millionenteure Investitionen auslösen können!

Im Umfeld dieser Gesetzesnovellen musste auch das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden. Das Problem ergab sich dadurch, dass Österreich sehr restriktive Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen aufwies, was teilweise zu einer schlechteren Beurteilung durch die Rating-Agenturen führte.

Um diesem Wettbewerbsnachteil entgegenzutreten, entschließt man sich mit dieser Novelle dazu, dass die Schwankungsrückstellungen zum Eigenkapital dazugerechnet werden können. Dieser bisher bestandene Nachteil hätte nur durch eine Verlegung des Hauptsitzes des Unternehmens in ein Nachbarland ausgeglichen werden können. Es werden nun die Berechnungsvorschriften der Eigenmittel von Versicherungsunterneh­men geändert.

Bis jetzt sind im Konzernabschluss eines Versicherungsunternehmens die in den Ein­zelabschlüssen der Konzerngesellschaften ausgewiesenen Schwankungsrückstellun­gen von den bereinigten Eigenmitteln abzuziehen. Künftig kann der Abzug unterblei­ben, dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn im Anhang zum Konzernabschluss die bereinigten Eigenmittel, die sich nach Abzug der in den Einzelabschlüssen ausgewie­senen Schwankungsrückstellungen ergeben, offengelegt werden.

Da Veranlagungsergebnisse erfahrungsgemäß sehr stark schwanken, ist der Glät­tungsmechanismus der Schwankungsrückstellungen vorgesehen. Diese Schwan­kungsrückstellungen sind so etwas wie ein Reservekanister beim Auto. In Jahren mit


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