In Wirtschaftsbereichen wie etwa bei Immobilienfonds findet eine immer stärkere europäische beziehungsweise internationale Verflechtung statt. Das bedingt natürlich, dass wir die Rahmenbedingungen relativ gleich halten müssen, damit unsere Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile erleiden.
Die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen erleichtert den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds und verhindert eine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich. Zusammenfassend haben wir eine Umsetzung ohne Golden Plating.
Im Detail werden bestimmte Definitionen betreffend die Veranlagungsbestimmungen und Instrumente, die veranlagt werden, klargestellt, wobei die Entwicklungen der Finanzmärkte berücksichtigt wurden.
Durch die Harmonisierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Veranlagungsprodukte in den Bereichen Ausschüttungsmodalitäten, Bezeichnung und Berechnung je nach Anteilsgattung werden die Wettbewerbsfähigkeit und die bessere Vergleichbarkeit von Produkten ermöglicht und die grenzüberschreitende Vermarktung von Investmentfonds verbessert.
Um das zu verdeutlichen: Ein Produkt des Investmentfonds X hat in der Zukunft in jedem Mitgliedstaat die gleiche Kennzeichnung. Mit der Richtlinie wird auch das rechtliche Umfeld zusätzlicher Finanzierungsinstrumente klar geregelt.
Befreien wir uns bitte von dem Gedanken, dass zusätzliche Finanzinstrumente gleich ein Nachteil für die Anleger sein müssen! Wichtig ist, dass jeder weiß, mit welchen Produkten und Gesellschaften er es zu tun hat.
Für die Finanzwirtschaft wesentlich ist, dass diese Maßnahmen keine weiteren Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für die betroffenen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmer oder die Kapitalgesellschaften haben. Es werden durch diese Novelle keine relevanten neuen Informationspflichten geschaffen. Bitte bedenken Sie, dass neue Regelungen und Maßnahmen im Finanzbereich millionenteure Investitionen auslösen können!
Im Umfeld dieser Gesetzesnovellen musste auch das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden. Das Problem ergab sich dadurch, dass Österreich sehr restriktive Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen aufwies, was teilweise zu einer schlechteren Beurteilung durch die Rating-Agenturen führte.
Um diesem Wettbewerbsnachteil entgegenzutreten, entschließt man sich mit dieser Novelle dazu, dass die Schwankungsrückstellungen zum Eigenkapital dazugerechnet werden können. Dieser bisher bestandene Nachteil hätte nur durch eine Verlegung des Hauptsitzes des Unternehmens in ein Nachbarland ausgeglichen werden können. Es werden nun die Berechnungsvorschriften der Eigenmittel von Versicherungsunternehmen geändert.
Bis jetzt sind im Konzernabschluss eines Versicherungsunternehmens die in den Einzelabschlüssen der Konzerngesellschaften ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen von den bereinigten Eigenmitteln abzuziehen. Künftig kann der Abzug unterbleiben, dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn im Anhang zum Konzernabschluss die bereinigten Eigenmittel, die sich nach Abzug der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen ergeben, offengelegt werden.
Da Veranlagungsergebnisse erfahrungsgemäß sehr stark schwanken, ist der Glättungsmechanismus der Schwankungsrückstellungen vorgesehen. Diese Schwankungsrückstellungen sind so etwas wie ein Reservekanister beim Auto. In Jahren mit
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite