Warum ist ein gemeinsames Vorgehen auf europäischer beziehungsweise globaler Ebene notwendig? – Ganz einfach deswegen, weil, wie wir wissen, die Länder der EU der weltweit größte Importeur von Wildtieren und Pflanzen sind.
Grundlage dieser gemeinsamen Richtlinie ist das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen, zu dem sich auch Österreich bekennt. Darin sind rund 3 000 Tier- und über 30 000 Pflanzenarten, die vom internationalen Handel bedroht sind, aufgelistet.
Ich habe es erwähnt, oft sind es Highlights aus den Medien, traurige Höhepunkte. Erinnern wir uns gemeinsam: Sommer 2009, Süd Autobahn: Ein von Warschau kommender und in Richtung Rom fahrender Tiertransporter wird kontrolliert. Es kommen zahlreiche Krokodile, Störche, Schlangen, Warane, Kakadus und Frösche zum Vorschein. Ein Großteil davon ist nicht mehr am Leben. Die Transportdauer wurde um Stunden überschritten. Frischluftzufuhr und Wasserversorgung sind nicht vorhanden.
Das ist ein Beispiel dafür, dass es Tatsache ist, dass rund 90 Prozent der geschmuggelt transportierten Tiere und Pflanzen diesen Transport meist nicht überleben.
Was wird geändert? – Geändert wird der Vollzug des Artenhandelsgesetzes. Dieser erfolgt derzeit durch zwei unterschiedliche Behörden: durch die Bezirkshauptmannschaften, die Inlandskontrolle und Strafverfahren durchführen, und durch die Zollbehörden, die Ein- und Ausfuhrkontrollen und ebenfalls Inlandskontrollen durchführen. Das heißt, auf der einen Seite haben wir eine Landesbehörde, die zuständig ist, auf der anderen Seite haben wir die Bundesbehörde, den Zoll, der zuständig ist, und hier gibt es natürlich immer wieder Unklarheiten über den jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise unnötige Doppelgleisigkeiten.
Was ist das Ziel dieser Gesetzesnovelle? – Durch die Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden soll entsprechend den einschlägigen EU-Vorgaben eine Verbesserung erreicht werden. Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das Artenhandelsgesetz wird im verwaltungsbehördlichen Bereich im wesentlichen auf die Finanzstrafbehörden übertragen. Das heißt, Ermittlungsverfahren und verwaltungsbehördliche Strafverfahren werden künftig bei einer Behörde konzentriert werden.
Mit der vorhergesehenen Möglichkeit der Erlassung von vereinfachten Strafverfügungen für geringfügige Vergehen wird eine wesentliche Vereinfachung für die Zollbehörde bewirkt. Nach den derzeitigen Erfahrungen kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es sich im Regelfall, nämlich bei bis zu 50 Prozent der anfallenden Fälle, vorzugsweise um Vergehen aus dem Reiseverkehr handelt. Was ist damit gemeint? – Hier geht es einfach um sogenannte Touristensouvenirs, die mitgebracht werden. Oft gar nicht vorsätzlich, sondern zum Teil aus Unwissenheit nimmt man Dinge mit, weil man einfach nicht gut darüber Bescheid weiß, dass es hier auch zu einfachen Strafverfügungen kommen kann. Hier soll die Abwicklung vereinfacht werden.
Dadurch frei werdende Ressourcen innerhalb der Zollverwaltung können sodann für zusätzlich durchzuführende Inlandskontrollen und die daraus resultierenden Ermittlungen und Strafverfahren genutzt werden. Das heißt, es ist möglich, mehr Kontrollen durchzuführen und auch die entsprechenden Behörden besser und effizienter zu schulen.
Eine rasche Durchführung des Strafverfahrens ist gerade in diesem Rechtsbereich besonders wichtig, da es oft um lebend Exemplare geht, die Gegenstand des Verfahrens sind. Diese können während der Dauer des Verfahrens nur provisorisch untergebracht werden. Erst nach Verfahrensende ist meist eine endgültige Unterbringung möglich. Auch eine etwaige Rückführung oder Wiederaussetzung der Exemplare in den Herkunftsländern erfordert eine rasche Verfahrensführung. Hier geht es darum, dass ein rasches Handeln auch zusätzliches Leid erspart.
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