Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 13. Sitzung / Seite 169

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etwas initiiert worden ist, was im Herbst in diesem Hohen Haus an einer überwiegend konservativen Einstellung gescheitert ist.

Meine Fraktion hat damals einen Antrag auf Änderung des Art. 7 B-VG eingebracht. Dadurch sollte die Bedeutung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstrichen, aber auch festgelegt werden, daß Frauenförderung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein Staatsziel sein soll.

Frau Kollegin Schaffenrath! Eines nehmen wir von der SPÖ ernst: daß nämlich im jetzigen Koalitionsübereinkommen eindeutig festgehalten ist, daß die gesellschaftliche und wirtschaftliche Gleichstellung der Frau durch weitere Rechtsbestimmungen verbessert werden muß.

Was die Überprüfung der EU-Konformität der österreichischen Frauenförderung anlangt, wird seitens der österreichischen Bundesregierung bereits an Vorschlägen und Formulierungen gearbeitet, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch im EU-Primärrecht mehr Geltung zu verschaffen. Dazu bietet die EU-Regierungskonferenz 1996 die beste Gelegenheit, allerdings unabhängig von der diffizilen Interpretationsfrage, ob die österreichischen Regelungen dem EU-Recht entsprechen.

Uns beschäftigt nach wie vor die Frage, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 unsere Frauenförderung gefährden könnte. Der Entschließungsantrag zu diesem Punkt hat hier bereits am 17. November 1995 eine Mehrheit gefunden. – Was mir im Antrag des Liberalen Forums fehlt, ist die deutliche Formulierung – darauf haben wir in unserem Antrag im Herbst besonderen Wert gelegt –, daß eine spezifische und sachlich gerechtfertigte Förderung von Frauen zulässig sein muß. Das ist nämlich zur Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern nötig. Dieser Grundsatz ist uns sehr wichtig. (Abg. Schaffenrath : Das steht in unserem Antrag!) Sie schreiben einfach: fördern. "Maßnahmen zur Förderung" ist eine stärkere Umschreibung.

Bei dem Ziel, die Gleichstellung der Frauen mit den Männern in der Verfassung zu verankern, geht es darum, die De-facto-Gleichstellung über die formale Gleichheit hinaus als einen verfassungsrechtlichen Auftrag zu formulieren, wobei die Betonung auf dem Wort "tatsächlich" liegt. Denn tatsächlich bestehen nach wie vor geschlechtsspezifische Benachteiligungen; tatsächlich geht die Lohnschere zwischen Frauen- und Männereinkommen weiter auseinander, selbst bei gleicher Qualifikation; tatsächlich ist der Unterschied bei den Pensionshöhen, bei den Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe et cetera beachtlich; tatsächlich ist die Doppelbelastung durch die Vereinbarung von Berufs- und Familienleben mangels entsprechender Rahmenbedingungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen bedrückend; tatsächlich ist die stärkere Betroffenheit der Frauen durch Arbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit und Armutsgefährdung alarmierend; tatsächlich werden Tätigkeiten, die vorwiegend Frauen ausüben, minder bewertet, und deren Aufstiegschancen sind geringer.

Bei der Überlegung, ob wir geschlechtsspezifische Förderung vorübergehend verfassungsrechtlich verankern, sollten wir uns auch in Erinnerung rufen, daß der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung nicht neutrale Rechtssubjekte zu schützen hat, sondern konkrete Personen. (Abg. Mag. Stadler : Gilt das auch für den Habsburger?) Herr Stadler! Da können Sie nicht mitreden, jetzt geht es um Frauen. (Abg. Mag. Stadler : Ich frage Sie ja nur!) Es geht jetzt nicht um Habsburger, es geht um Frauen. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Mag. Stadler : Das wäre eine Möglichkeit!)

Es geht ausnahmsweise einmal nicht um Sie! Es tut mir schrecklich leid: Es geht weder um Sie noch um Haß, um Ihr Lieblingswort. Sie erkennen Haß, Sie sind die Inkarnation des Hasses. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Haigermoser : Sie sollten einmal Ihren Blutdruck messen lassen!) Es gibt viele Möglichkeiten, die Inkarnation und Auferstehung des Hasses in Ihrer Person mitzuerleben!

Konkrete Personen unterscheiden sich in vielem, nicht zuletzt hinsichtlich des Geschlechtes. Personen sind aufgrund von Unterschieden mit Vorrechten – so wie Sie – ausgestattet, und zwar einseitig ausgestattet, und diese Vorrechte wiegen – man kann es nicht oft genug wieder


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