Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 151

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gen Schöll zurück und möchte ihm und Ihnen allen begründen, warum wir diesen Abänderungsantrag, der wortgleich ist mit einem Zwischenstadium der Diskussion und über den ausführlich diskutiert wurde, nicht die Zustimmung geben können.

Wir von der Volkspartei sind auch bei den besonderen Bestimmungen für die Versicherungsmakler vom Grundsatz: soviel Konsumentenschutz wie notwendig, aber auch soviel Vertragsfreiheit wie möglich ausgegangen. Denn der Versicherungsvertrag ist nicht mit dem einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet, sondern ein Versicherungsvertrag erstreckt sich meistens auf viele Jahre. Der Versicherungsmakler übernimmt dabei eine Vermittler- und Betreuungsfunktion für viele Jahre, und aus dieser Vermittler- und Betreuungsfunktion ergibt sich auch eine Abschluß- und eine Folgeprovision.

Diese zwei Provisionen haben zwei verschiedene Ziele, und daher muß auch die zwischenzeitlich überlegte Zweifelsregelung, die Kollege Schöll angesprochen hat, fallengelassen werden. Denn die Quasi-Zusammenführung dieser beiden Provisionen in eine am Beginn des Versicherungsvertrages fällige Provision hätte die Bindung zwischen Makler und Kunden zweifellos nachteilig beeinflußt: Der Versicherungsmakler müßte nach dem Inkasso dieser Provision, am Beginn des Vertrages, keine Tätigkeit mehr für seinen Versicherungsnehmer oder Versicherer ausüben, und das ist nicht unser Ziel. Es soll das Betreuungsverhältnis intensiv aufrecht erhalten bleiben.

Daher ist die jetzt im Gesetz normierte, sinnvoll eingeschränkte Vertragsgestaltung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler ein guter Kompromiß für beide Seiten, vor allem für den Konsumenten, also den Versicherungsnehmer, denn das bietet die größte Gewähr für eine gute Betreuung.

Ein Gesetz kann und darf Einzelverträge nicht ersetzen. Auch die in Ausarbeitung befindliche EU-Richtlinie wollen wir in dieser Richtung beeinflussen. Denn Vertragsgestaltung muß in erster Linie Sache der Vertragspartner sein – und auch bleiben. Da gilt wieder der Grundsatz: soviel Konsumentenschutz wie notwendig, soviel Vertragsfreiheit wie möglich. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

19.41

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich möchte noch nachträglich festhalten, daß der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Schöll verlesen hat, ausreichend unterstützt ist und in die Verhandlungen miteinbezogen wird.

Die nächste Wortmeldung kommt von Frau Abgeordneter Bures. – Bitte, Frau Abgeordnete.

19.42

Abgeordnete Doris Bures (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Die Vereinheitlichung des Maklerrechtes in einem Gesetz ist zu begrüßen, weil dadurch natürlich eine Rechtslücke geschlossen wird und auch allgemeine, für alle Gruppen von Maklern gültige Normen geschaffen werden. Ich möchte mich ganz kurz der weitaus wichtigsten Gruppe innerhalb der Zivilmakler widmen, nämlich der Gruppe der Immobilienmakler.

Gerade innerhalb der Immobilienvermittlung, speziell natürlich bei der Wohnungsvermittlung, gibt es ein beträchtliches Ungleichgewicht, was den Informationsstand, aber auch die Marktlage betrifft, zwischen Makler und Wohnungssuchenden. Ich kenne diese Problematik, die für Wohnungssuchende mit sehr viel Unsicherheit und mangelndem Vertrauen zu diesem Berufsstand verbunden ist, auch durch meine Tätigkeit innerhalb der Mietervereinigung sehr gut.

Ich glaube, daß die heutige Gesetzesregelung eine klare Verbesserung bei der Rechtsstellung der Wohnungssuchenden als Konsumenten, in ihrem Verhältnis zu Immobilienmaklern, darstellen wird, nämlich durch den Bereich der Sorgfaltspflicht und der Informationspflicht gegenüber dem potentiellen Mieter auf der Seite, aber auch durch die Rücktrittsrechtsregelungen auf der anderen Seite.


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