Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 99

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4. Punkt

Erste Lesung des Antrages 134/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert werden

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen zum 4. Punkt der Tagesordnung: Erste Lesung des Antrages 134/A der Abgeordneten Dr. Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert werden.

Es ist vereinbart, daß je Fraktion ein Redner maximal 10 Minuten reden darf.

Wir gehen in die Debatte ein.

Im Sinne der Geschäftsordnung erhält entweder der Antragsteller oder bei mehreren Antragstellern ein von denselben Antragstellern bestimmter Redner das Wort. Das ist im vorliegenden Fall Herr Abgeordneter Mag. Firlinger. – Bitte, Herr Abgeordneter. Redezeit 10 Minuten.

15.17

Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger (Liberales Forum): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich habe mit Freude zur Kenntnis genommen, daß mit der heute vormittag erfolgten Verabschiedung der Anpassungen des österreichischen Gesellschaftsrechtes an das EU-Recht ein wichtiger Schritt in Richtung Vereinfachung und Erhöhung der allgemeinen Rechtssicherheit gesetzt wurde.

Dennoch vertreten wir Liberale die Auffassung, daß das österreichische Gesellschaftsrecht, soweit es Kapitalgesellschaften betrifft, noch einige weitere Reformierungen vertragen würde. Wir wollen mit dem vorliegenden Initiativantrag die Debatte über die Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften eröffnen. Ich möchte aber auch nicht verhehlen, daß es sicherlich noch den einen oder anderen Punkt gibt, über den man sprechen sollte, beispielsweise über erweiterte Haftungsbestimmungen oder über die Verschärfung der Haftungen von Aufsichtsratsmitgliedern, weil die bestehende Praxis nicht sonderlich befriedigend ist. Diese Anregungen fanden aber in unserem gegenständlichen Antrag noch keinen Niederschlag. Aber Diskussionsbereitschaft dazu besteht auf jeden Fall.

Meine Damen und Herren! Die bestehenden Regelungen sehen im GmbH- und Aktiengesetz eine Beschränkung auf 10 beziehungsweise auf 20 Aufsichtsratsfunktionen bei natürlichen Personen vor. Für Genossenschaften sind im Gesetz überhaupt keine Höchstgrenzen eingezogen. Abgesehen davon, daß es sich im Fall der Genossenschaft um eine Ungleichbehandlung gegenüber der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GesmbH handelt, ist auch mit der Ausnahmebestimmung für öffentlich-rechtliche Vertreter, die in die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und GesmbH delegiert werden, wo dies im Interesse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften geboten erscheint, sozusagen ein Problemfall entstanden, weil es sich eindeutig um eine Diskriminierung der privaten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Mandatare handelt. Das scheint uns der erste diskussionswürdige Ansatz zu sein.

Es gibt aber einen zweiten Punkt, der zu kritisieren ist. Die bestehenden Publizitätsverpflichtungen von Aufsichtsratsmandaten scheinen uns Liberalen nicht transparent genug zu sein. Es ist für Außenstehende, aber auch für für die Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern entscheidungsbefugte Personen äußerst mühselig, festzustellen, wie viele derartige Funktionen ein neu zu bestellendes Mitglied bereits ausübt und in welchen Gesellschaften dies der Fall ist. Die Gesellschaft sollte das aber unserer Meinung nach wissen. Sie hat ein Recht darauf, sich schnell und unbürokratisch Kenntnis darüber zu verschaffen.

Bei Genossenschaften ist, wie ich schon sagte, die Situation völlig intransparent. Ich möchte Ihnen das anhand eines kleinen Beispiels darlegen. Ich kenne eine angesehene Person, die


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