Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 167

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seiner Direktorentätigkeit wieder mit der konkreten Arbeit im Klassenzimmer zu konfrontieren, um quasi den Bezug zum Schulalltag und zur Schulrealität nicht zu verlieren.

Hingegen bestand unsererseits niemals die politische Absicht – und dazu bekennen wir uns bis zu heutigen Tag –, ausgerechnet einen Schulleiter nur auf einen bestimmten Probezeitraum zu ernennen und ihn nach dieser Bewährungszeit dann so quasi auf ewig und immer mit einem Freibrief auszustatten. Es erscheint auch – wenn man sich die Schulpraxis ansieht – unwahrscheinlich, daß ein Schulleiter, dem nicht grob rechtswidriges Handeln vorgeworfen oder nachgewiesen werden kann, nach vier Jahren von seiner Funktion abberufen wird und in weiterer Folge dann überhaupt nicht mehr.

Fünf Jahre haben wir deswegen vorgeschlagen, weil internationale Erfahrungen vorliegen und uns zeigen, daß dem Job-Rotations-Prinzip zufolge fünf Jahre inklusive Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit ein hervorragender und ein geeigneter Zeitraum für eine optimale Umsetzung der Persönlichkeit eines Managers sind. Und Manager, das ist es ja, was wir im Schulbereich wollen. Wir wollen keine politisch besetzten Posten, wir wollen keine Beamten, die ausschließlich einer politischen Parteidoktrin nachkommen, sondern wir wollen Manager, wir wollen Menschen in Leiterfunktionen, die den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht werden. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Selbstverständlich – das ist eine Notwendigkeit – muß die Möglichkeit gegeben sein, daß jemand, der sich fünf Jahre lang bewährt hat und seine Sache gut gemacht hat, dies weitere fünf Jahre tun kann, und nach diesen fünf Jahren ebenso, aber es muß immer wieder die Möglichkeit gegeben sein, das Bild zu korrigieren und nicht eine Art Freibrief auszustellen.

Zu diesem Zweck bringe ich einen Abänderungsantrag mit folgendem Inhalt ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Preisinger und Kollegen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird (13 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes des Unterrichtsausschusses (135 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. § 26a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

"(2) Ernennungen von Schulleitern sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen. Bei entsprechender Bewährung verlängert sich die Funktionsperiode um jeweils weitere fünf Jahre."

2. § 26a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

"(3) Voraussetzungen für die Verlängerung der Funktionsperiode nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und – während der ersten Funktionsperiode – die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, verlängert sich die Funktionsperiode aus dem Grunde der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur aufgrund von Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig."

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In diesem letzten Punkt decken wir uns mit der Regierungsvorlage.


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