Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 242

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MTA, die diese Handlung an Ihnen vornimmt, unterhalten können? Oder möchten Sie nicht, wenn Ihnen zum Beispiel der Knöchel geröntgt wird und Sie merken, daß es der falsche ist, die Möglichkeit haben, dies der RTA mitzuteilen und mit ihr darüber zu sprechen? Wäre es für Sie nicht wichtig, daß Sie im Notfall die richtige Bluttransfusion bekommen, oder wäre es für Sie nicht wichtig, daß, wenn Sie Ihr Kind zur logopädischen Behandlung geben, daß diese Logopädin mit dem Kind auch deutsch spricht?

In dieser Novelle betreffend Berufsausübung und Sprachkenntnissen heißt es nämlich lediglich: Es müssen für die Berufsausübung notwendige Sprachkenntnisse vorhanden sein. Und der Begriff "notwendige Sprachkenntnisse" ist relativ. Wenn es, so wie bei mir, im Kinderspital Abteilungen gibt, in denen oft zwei Drittel der Kinder serbokroatisch oder türkisch sprechen, dann wäre die notwendige Sprachkenntnis Serbokroatisch oder Türkisch. Ich glaube aber, daß es besonders wichtig ist, daß RTAs oder MTAs Deutsch können. Sie müssen sich mit dem Patienten verständigen können, und sie müssen im Notfall meine Anordnungen schnell und genau verstehen. Denn ich kann im Notfall wirklich nicht darüber diskutieren, was ich von der mir zur Seite stehenden RTA oder MTA möchte.

Ich möchte daher folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird, 113 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 170 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage 113 der Beilage in der Fassung des Ausschußberichts, 170 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 lautet Z 4:

"4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt."

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Herausgenommen aus der derzeitigen Novellierung sind weiters die Änderung des Berufsbildes, die Einführung der MTD-Liste und die Freiberuflichkeit der MTDs. Es ist wichtig, daß MTDs ein klares Berufsbild haben. Nichts ist führungspsychologisch und von der Mitarbeitermotivation her hinderlicher, als wenn ein Berufsstand nicht genau seine Aufgaben und seine Grenzen kennt. Die ärztliche Aufsichtspflicht ist unumgänglich. Nicht abhängig sein sollte die Eintragung der MTDs in die MTD-Liste von der Mitgliedschaft bei einem Dachverband, sondern MTDs sollten vielmehr nachweislich in der Liste der jeweiligen Landes-Sanitätsdirektion beziehungsweise in der MTD-Liste des Bundesministeriums für Gesundheit eingetragen werden. (Zwischenruf der Abg. Mag. Kammerlander. ) Sind Sie verunfallt? Kann ich Ihnen irgendwie helfen? (Zwischenruf des Abg. Öllinger. ) Macht nichts, ein Arzt ist für alle Klubs zuständig.

Ganz kurz noch zur freiberuflichen Tätigkeit von RTAs und MTAs. Ich möchte Sie ganz dringend davor warnen. Ich bin Facharzt für Radiologie. Ich habe eine sechsjährige postpromotionelle Ausbildung in meinem Fach und eine verpflichtende Ausbildung zum Thema Strahlenschutz absolviert! Radiologen sind Ausbildner von RTAs in Schulen und in Krankenhäusern.

Ich bringe Ihnen folgendes Beispiel: Eine RTA läßt sich freiberuflich nieder, und es werden von Fachärzten an diesen freiberuflich niedergelassenen RTA Patienten zum Röntgen überwiesen. Dann kommt der Patient mit den Röntgenbildern wieder zurück zum Facharzt, und kein Radiologe hat ihn gesehen. – Das ist eine eklatante Qualitätsminderung, vor der ich ganz dringend warnen möchte!


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