Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 51

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ordnung verstanden, aber damit wir da jedes Mißverständnis vermeiden, formuliere ich jetzt, daß Herr Abgeordneter Stadler beantragt, nicht die Tagesordnung zu ändern, sondern nach 49 Abs. 5 der Geschäftsordnung den Punkt 1 von der Tagesordnung abzusetzen. Ein solcher Beschluß kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.

Ich lasse daher über diesen Antrag auf Absetzung des 1. Punktes der Tagesordnung im Sinne des Antrags vom Kollegen Stadler abstimmen .

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag zustimmen, um ein entsprechendes Zeichen. – Danke. Das ist nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit . Damit ist der Absetzungsantrag nicht angenommen .

Redezeitbeschränkung

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gehen nunmehr in diese Tagesordnung in der Fassung der Beschlüsse, die wir gestern gefaßt haben und die wir jetzt gefaßt haben, ein.

In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestaltung und Dauer der Debatten zur gesamten Tagesordnung erzielt.

Demgemäß wurde für alle Tagesordnungspunkte eine Blockredezeit von insgesamt 26 "Wiener Stunden" vereinbart. Daraus ergeben sich folgende Redezeiten: SPÖ 390 Minuten, ÖVP 364 Minuten, Freiheitliche 338 Minuten, Liberales Forum und Grüne je 234 Minuten.

Wir kommen zur Abstimmung über diesen Vorschlag der Präsidialsitzung. Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vorschlag betreffend Festsetzung von Gesamtredezeiten zustimmen, um ein Zeichen. – Ich stelle fest, daß dies mit Mehrheit beschlossen ist. Wir werden daher so vorgehen.

1. Punkt

Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (284 der Beilagen) (Dritte Lesung)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Damit gelangen wir zum 1. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies die dritte Lesung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert wird (29/A in 284 der Beilagen), in der Fassung des Beschlusses in zweiter Lesung.

Gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 kann das Geschäftsordnungsgesetz, obwohl es kein Verfassungsgesetz ist, nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich stelle zunächst die Anwesenheit des erforderlichen Quorums fest.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Gesetzentwurf in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein diesbezügliches Zeichen. – Ich stelle fest, daß dieses Gesetz in dritter Lesung mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit des erforderlichen Quorums beschlossen wurde. – Wenn jemand fragt, welches Gesetz: Es ist das Geschäftsordnungsgesetz. (Die Abgeordneten Dr. Khol und Dr. Kostelka schütteln einander demonstrativ die Hände. – Lebhafter Beifall bei SPÖ, ÖVP, beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)


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