Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 152

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Wir werden sehr genau beobachten, wie vor allem die SPÖ-Fraktion sowie speziell die Gewerkschafter dieser Fraktion zu diesem freiheitlichen Antrag stimmen werden. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.28

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Müller. – Bitte, Herr Abgeordneter.

23.29

Abgeordneter Karl Gerfried Müller (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Die Harmonisierung im Gesundheits- und Sozialbereich ab 1. Jänner 1997 als Folge der EU-Beitrittsverhandlungen hat auch gesetzliche Änderungen des Umsatzsteuergesetzes notwendig gemacht.

Auswirkungen haben diese unter anderem auf Träger der Sozialversicherungen und Fürsorgeeinrichtungen. Sie bewirken einen Übergang von der echten zur unechten Umsatzsteuerbefreiung. Gleichzeitig bedeutet diese Änderung die Anpassung unseres Mehrwertsteuersystems im Gesundheits- und Sozialbereich an jenes anderer EU-Mitgliedstaaten. Diese Systemumstellung hätte mangels Vorsteuerabzugsberechtigung ab 1. Jänner 1997 für diese Bereiche beziehungsweise deren Rechtsträger einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeutet.

Gäbe es keinen Ausgleich, dann hätte dem mit einer Beitragserhöhung im Gesundheitsbereich und weitreichenden Kostensteigungen im Sozialbereich begegnet werden müssen. Ich bin froh darüber, daß sich die Finanzausgleichspartner mit dem Finanzminister geeinigt haben und dieser den Mehraufwand aus dem Umsatzsteuermehraufkommen refundiert. Dieser Ausgleich wird mit dem vorliegenden Beihilfenmodell geschaffen, dem unserer Meinung nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie sie Herr Kollege Böhacker vor mir geäußert hat, entgegenstehen.

Diese Regelung bewirkt aber auch, daß die betroffenen Einrichtungen durch die unechte Steuerbefreiung administrative und verwaltungsmäßige Vorteile nutzen können. Ganz besonders wichtig ist es mir auch, zu erwähnen, daß für jene sozialen Einrichtungen, für die eine Beihilfenregelung nicht vorgesehen ist, ein Optionsrecht möglich ist, um Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten. Das heißt, daß auf Antrag die bestehende Rechtslage weiterhin angewendet werden kann und die Einnahmen weiterhin dem begünstigten 10prozentigen Steuersatz bei gleichzeitiger Vorsteuerabzugsberechtigung unterliegen.

Meine Damen und Herren! Die gleichzeitige Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung zu sehen. Bekanntlich wird der bisherige KRAZAF durch neun Länderfonds ersetzt, für welche die Dotierung nach denselben Grundsätzen wie beim KRAZAF erfolgen wird. – Da diesem Gesetzentwurf ein einvernehmliches Verhandlungsergebnis mit den Finanzausgleichspartnern zugrunde liegt, werden wir dieser Vorlage unsere Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ.)

23.32

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Haselsteiner. – Bitte, Herr Abgeordneter.

23.32

Abgeordneter Dr. Hans Peter Haselsteiner (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Die Frage der Pensionsregelung der zweiten Säule oder einer dritten Säule ist sicherlich eines der wesentlichen Themen im Zusammenhang mit der Zukunftssicherung beziehungsweise der Altersvorsorge unserer Mitbürger.

Ich glaube, daß das ein ganz zentrales Anliegen berührt. Ich glaube darüber hinaus, daß wir mit einem Pensionskassengesetz seinerzeit einen Quantensprung an Qualität verursacht und den richtigen Weg beschritten haben.


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