Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 51

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insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, indem sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise erweitert und vertieft, durch Berufsorientierung die Berufsentscheidung unterstützt sowie eine Berufsgrundbildung vermittelt. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen, wirtschaftlichen oder sozialen oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise zu fördern.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe können bei Vorliegen der entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen in eigenen Lehrgängen aufgenommen werden und zu einem positiven Abschluß der 8. Schulstufe geführt werden."

8. ad Z 27:

Der § 31 Abs. 2 lautet:

"(2) Ist die Schüleranzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so können Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden."

9. ad Z 30:

Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule hat unter Berücksichtigung der sozialen Integration eine für alle Schüler gemeinsame, den Bildungszielen der Unterstufe entsprechende Bildung zu vermitteln. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."

10. ad Z 31:

Nach dem § 35 Abs. 4 wird Abs. 4a gestrichen.

11. ad Z 34:

Der § 40 Abs. 3 soll lauten:

"(3) Schüler der Hauptschule, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten, wenn das Jahreszeugnis für die 8. Schulstufe in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der zweiten Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" und in der dritten Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält. Sofern an einer Schule keine Einstufung in Leistungsgruppen erfolgt ist, gelten dieselben Bestimmungen wie für die 2. Leistungsgruppe. Aufnahmswerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Wenn in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache weiterführend unterrichtet wird, die der Schüler bisher nicht besucht hat, so ist jedenfalls eine Aufnahmsprüfung abzulegen."

12. ad Z 37:

Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:


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