Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 183

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gung für die ab 1. Jänner 1997 beginnende (neue sechsjährige) Funktionsperiode (516 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Meine Damen und Herren! Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Ofner. – Bitte Herr Abgeordneter. 10 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung werden angezeigt.

21.50

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Bei der Bundesheer-Beschwerdekommission, wie sie mittlerweile heißt, handelt es sich um eine parlamentarische Einrichtung, die es Heeresangehörigen ermöglicht, sich unkompliziert und unbürokratisch – man könnte auch sagen: unrechtlich – zu beschweren.

Die Heeresangehörigen machen von dieser Einrichtung inzwischen sehr ausgiebig Gebrauch: Heuer gibt es schon zirka 750 solcher außerordentlicher Beschwerden, was zeigt, daß die Bundesheer-Beschwerdekommission von den Normadressaten durchaus angenommen wird.

Sie hat in den letzten Jahren auch an Umfang einerseits und an Effizienz andererseits deutlich zugenommen. Ursprünglich war sie vom Gesetzgeber wohl als Ventil vor allem für Präsenzdiener gedacht, heute wenden sich Heeresangehörige aller Ränge und Altersklassen, vom Präsenzdiener bis zum Divisionär, an die Beschwerdekommission, und diese bemüht sich redlich, ihnen zu ihrem Recht oder zumindest zu dem, wovon sie glauben, daß es ihnen zusteht, zu verhelfen.

Ich glaube, es ist erwähnenswert, daß in all den Jahren und Jahrzehnten seit Bestehen der Beschwerdekommission jeweils nur einstimmige Beschlüsse in derselben gefaßt worden sind. Derzeit sind in der Beschwerdekommission vier der fünf Parlamentsparteien vertreten. In den Jahrzehnten, seit sie besteht, hat es viele tausend Beschwerden gegeben. Es sind immer einstimmige Beschlüsse gefaßt worden, was das politische Gewicht der Kommission gegenüber den militärischen Instanzen, vor allem gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung, natürlich entsprechend gehoben hat.

Es haben nun das Präsidium und die Mitglieder der Beschwerdekommission Wünsche gegenüber dem Gesetzgeber, die schon mehrmals an Parlamentarier herangetragen worden sind, die aber noch ihrer Verwirklichung harren.

Einer der wichtigsten dieser Wünsche ist, daß in der betreffenden Passage des Wehrgesetzes eine Formulierung für die Beschwerdekommission gewählt ist, die ihrem Charakter, ihrer Aufgabe und vor allem ihrer Situierung praktisch nicht entspricht. Es heißt nämlich dort, daß die Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet ist, und das ist nicht nur zumindest unpräzise, wenn nicht sogar falsch, sondern führt auch dazu, daß irrige Annahmen im Bereich der Verteidigung darüber bestehen, was man mit dieser Beschwerdekommission alles machen könne. Es kommen Repräsentanten des Verteidigungsbereiches auf die Idee, der Beschwerdekommission und ihren Angehörigen Weisungen erteilen zu können, denn im Gesetz steht ja, daß sie beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet ist, und wenn eine Institution bei einem Ministerium eingerichtet ist, dann wird man ihr im Rahmen der Hierarchie des entsprechenden Ministeriums – so meinen manche – auch anschaffen dürfen. Dem ist aber natürlich nicht so.

Die Mitglieder, das Präsidium, die Vorsitzenden der Beschwerdekommission wehren sich auch erfolgreich gegen die Bestrebungen, sie immer wieder in die militärische Gliederung einzubinden. Aber oft verweisen die, die das vorhaben, dann eben auf den Gesetzestext.

Es ist daher unser Anliegen – ich halte es für sehr berechtigt und glaube, man sollte es bei der nächsten Gelegenheit einer Novellierung der Verwirklichung näherbringen –, klarzustellen, daß es sich bei der Beschwerdekommission nicht um eine Einrichtung handelt, die beim Bundes


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