Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 34

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1. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (311 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden (449 der Beilagen)

2. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (312 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird (450 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung, über die die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Ein Wunsch auf mündliche Berichterstattung liegt mir nicht vor. Damit entfällt die mündliche Berichterstattung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Redezeit freiwillig: 10 Minuten.

10.04

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Einen schönen guten Morgen noch einmal den schon anwesenden Kollegen.

Wir haben hier heute zwei Justizangelegenheiten zur Beschlußfassung vorliegen. Beim Bauträgervertragsgesetz geht es darum, daß die Wohnungseigentumserwerber davor geschützt werden, daß ihre Vorleistungen, ihre Eigenmittel verlorengehen, wenn zum Beispiel der Bauträger in Konkurs geht. Diese Sicherstellung kann schuldrechtlich mit grundbücherlicher Sicherstellung und Zahlung nach Ratenplan oder durch Pfandrechte erfolgen. Ich glaube, daß wir damit den Konsumentenschutz wieder etwas verbessert haben.

Es war ursprünglich von den Gemeinnützigen gebeten worden, daß man sie ausnehmen möge. Aufgrund der Skandale, die wir aber auch im gemeinnützigen Bereich hatten, stand diese Frage im Ausschuß dann nicht mehr zur Debatte, und natürlich gilt dieses Recht auch im Falle des Wohnungseigentumserwerbes von einer gemeinnützigen Gesellschaft.

Die Bauträger müssen diese Verträge und Sicherungsinstrumente schriftlich abschließen. Tun sie das nicht, gibt es relativ hohe Strafen in der Höhe von 200 000 bis 400 000 S.

Gleichzeitig erleichtern wir die Eintragung ins Grundbuch beim Wohnungseigentum. Die Nutzwertfeststellung kann in Hinkunft von Ziviltechnikern oder von gerichtlich beeideten Sachverständigen durch Gutachten gemacht werden, und mit diesem Gutachten und dem Vertrag kann man ins Grundbuch gelangen, auch lange bevor das Bauwerk fertiggestellt ist. Das sichert die Eigentümer und macht einen langwierigen Aktenlauf bei den Gerichten in Hinkunft nicht mehr notwendig. (Beifall bei der ÖVP.)

Das ist wichtig für all jene, die sich in einem Altbau Wohnungseigentum schaffen wollen. Hier hatten wir die Rechtsunsicherheit, daß jemand eine Wohnung um einen akzeptablen Preis gekauft hat, und im nachhinein sind erst die Mängel des alten Hauses zutage getreten, und er ist noch einmal zur Kasse gebeten worden, im Rahmen der gesamten Wohnungseigentümerschaft das Haus zu sanieren.

Daher muß in Hinkunft vor erstmaliger Parifizierung und Nutzwertfeststellung ein Gutachten vorliegen, das den aktuellen Zustand des Hauses beschreibt, um den Erwerber von einer Einheit, von einer Wohnung vor bösen Überraschungen über den Zustand des Hauses zu bewahren.


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