Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 97

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der am 12. Jänner 1997 abgeschlossene Kaufvertrag der Republik mit der Bank Austria AG ist aufschiebend bedingt. Dies deshalb, weil Transaktionen dieser Art vor ihrer Durchführung durch die Kartellbehörde genehmigt werden müssen. In diesem Falle ist die zuständige Kartellbehörde jene der EU-Kommission. Dort ist zurzeit ein Fusionskontrollverfahren anhängig.

Bis zur Entscheidung der EU-Kommission ist die Republik Eigentümerin der Aktien. Der Kaufpreis in der Höhe von – wie bekannt – 17,2 Milliarden Schilling ist allerdings bereits auf ein Sperrkonto der Republik geflossen.

Mein Amtsvorgänger hat einen Treuhänder mit der Wahrnehmung der sich aus den Anteilsrechten ergebenden Rechte beauftragt. Im Kaufvertrag mit der Republik hat sich die Bank Austria AG zu folgendem Angebot an die Minderheitsaktionäre verpflichtet:

"Der Käufer wird allen anderen Aktionären der CA innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftigem Erwerb der CA-Anteile des Bundes ein Umtauschanbot in Bank-Austria-Aktien unter sinngemäßer Anwendung der Bewertungsgrundsätze der §§ 220 ff des Aktiengesetzes unterbreiten. Stimmberechtigten Kleinaktionären (physische Personen mit einem Aktienbesitz bis zu einem Kursgegenwert von 200 000 S mit Schutzregeln gegen Mißbrauch) wird ein alternatives Barabfindungsangebot gemacht, mindestens zum Kurs von 850 abzüglich maximal 15 Prozent."

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte aber generell zu diesem Problem festhalten, daß es in Österreich keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine Abfindung der Minderheitsaktionäre bei Übernahmen vorsehen. Es gibt aber auch noch keine endgültigen Richtlinien der Europäischen Union in dieser Richtung. Aus diesem Grunde kam es in Österreich bis heute bei Unternehmensübernahmen zu keiner Abfindung der Minderheitsaktionäre, wie aus jüngsten Transaktionen etwa der Radex/Veitscher oder auch der BBAG/Gösser-Reininghaus ersichtlich ist. Es ist daher zunächst dezidiert hervorzuheben, daß das Anbot der Bank Austria ein freiwilliges Anbot war.

Ich möchte aber noch einmal auf den Text meines Amtsvorgängers, den Sie zitiert haben, sehr geehrter Herr Abgeordneter Peter, zurückkommen und dabei festhalten, daß für Angelegenheiten betreffend die Materie "Übernahmerecht" tatsächlich primär der Herr Bundesminister für Justiz zuständig ist. Wie Sie allerdings wissen – auch das ist in der Anfragebeantwortung ausgeführt –, ist im Justizministerium unter Mitbefassung aller betroffenen Stellen eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die voraussichtlich bis Ende April 1997 einen Gesetzentwurf vorlegen wird. In dieser Arbeitsgruppe sind unter anderem auch das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Interessenvertretungen sowie prominente Rechtsexperten vertreten.

Ich möchte mich aber nicht verschweigen, weil ich meine, daß einige Kernpunkte sehr wichtig sind. Ich könnte mir unter anderem vorstellen, daß ein obligatorisches Angebot an alle Minderheitsaktionäre erfolgen soll und daß der Angebotspreis für Minderheitsaktionäre in bestimmter Relation zum Übernahmepreis und zum durchschnittlichen Börsenkurs des letzten Jahres oder des letzten halben Jahres zu stehen hat. Ich meine zudem, daß Verhaltens- und Fairneßregeln für Übernehmer und Zielgesellschaften erforderlich sind, und nicht zuletzt, daß auch die Einrichtung einer Schiedsstelle, die in Zweifelsfällen entscheidet, sehr wesentlich sein könnte.

An der Schaffung eines solchen Übernahmerechtes haben das Finanzministerium, aber auch ich als Bundesminister sehr großes Interesse. Dieses Interesse besteht insbesondere deshalb, weil es zu dem Maßnahmenmix paßt, der zur Stärkung des österreichischen Kapitalmarktes, von dem auch Sie gesprochen haben, zum Einsatz kommen soll.

Ich ersuche jedoch um Verständnis dafür, daß derartige Maßnahmen sehr sorgfältig vorbereitet und ausführlich diskutiert werden müssen. Der Verkauf der CA-Anteile des Bundes sollte kein unüberlegter und unmittelbarer Anlaß für eine unausgewogene und nicht mit der Europäischen Union akkordierte gesetzliche Lösung sein. – Ich danke Ihnen schön für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

15.10


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite