Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 86

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"Die Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß bereits abgelegte Diplomprüfungsteile in vollem Umfang anrechenbar sind."

11. In § 18 (3) Ziffer 1 soll der Klammerausdruck ergänzt werden durch:

"die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung"

12. In § 22 (2) soll nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt werden:

"Die Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß bereits abgelegte Teile von Rigorosen in vollem Umfang anrechenbar sind."

13. In § 25 (2) soll nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt werden:

"Die Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß bereits abgelegte Teile von Abschlußprüfungen in vollem Umfang anrechenbar sind."

14. § 34 (8) soll ersatzlos gestrichen werden

15. § 38 (1) soll lauten:

"Orientierungsphase

(1) Im Studienplan ist eine Orientierungsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in der einführende, Basiswissen vermittelnde Lehrveranstaltungen aus einzelnen oder verwandten Studienrichtungen (Fächerbündeln) angeboten werden, die einen einführenden Charakter aufweisen und einen frühzeitigen Wechsel zwischen Studienrichtungen ohne Zeitverlust ermöglichen. In der Orientierungsphase hat Vorsorge dafür getroffen zu werden, daß Studierenden die Möglichkeit geboten wird, selbst ihre Eignung kritisch zu beurteilen und allenfalls ihre Studienwahl zu korrigieren. Die Orientierungsphase hat ausschließlich der Information und Orientierung der Studienanfänger zu dienen. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnitts zu umfassen."

16. § 38 (3) soll das Wort "Studieneingangsphase" ersetzt werden durch: "Orientierungsphase"

17. § 58 (2) soll lauten:

"Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien zu wiederholen."

18. § 59 (5) soll lauten:

"(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien anrechenbar."

19. § 61 (4) soll lauten:

"Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Unviersitäts- und Hochschulassistenten gemäß UOG 1993 drei Jahre nach der Verleihung des Doktorgrades sowie Lehrbeauftragte gemäß UOG 1993 nach dreijähriger Lehrtätigkeit nach der Verleihung des Doktorgrades sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis oder ihrer Dissertation Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen."

20. Der letzte Satz in § 61 (7) soll lauten:

"Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einem oder einer von der Studierenden


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