Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 156

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Die Tatsache an sich ist zu bedauern, aber in Zeiten wie diesen glaube ich, daß gerade jene 600 Millionen Schilling an Einsparungen, die dadurch erzielt wurden, auch dazu beigetragen haben, den Familienlastenausgleichsfonds auch für die nächsten Jahre sowohl für österreichische Kinder als auch für alle jene Kinder, die in Österreich leben, zu sichern.

In diesem Sinne bedauern wir genau wie Sie, daß diese Maßnahme notwendig ist. Wir haben auch bedauert, daß Streichungen für österreichische Kinder notwendig waren, und wir hoffen sehr, daß wir in wirtschaftlich besseren Zeiten und nach der Budgetkonsolidierung den Familien wieder die entsprechende Unterstützung geben können – nicht nur den inländischen, sondern auch den ausländischen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.09

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Böhacker. – Bitte.

18.09

Abgeordneter Hermann Böhacker (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Herr Kollege Öllinger! Wenn man aus Ihrer Anfrage die Präambel wegläßt und sich nur auf die Fragen und deren rechtliche Beurteilung bezieht, dann kann ich den Schluß, den Sie aus der Beurteilung der entsprechenden Paragraphen ziehen, nicht teilen. Es ist ja erfreulich, daß der Herr Bundesminister für Finanzen gesagt hat, er werde die Rechtslage prüfen – das ist grundsätzlich positiv zu beurteilen –, trotzdem gehe ich davon aus, daß die hier vom Nationalrat beschlossenen Gesetze noch immer Vorrang haben sollten vor irgendwelchen Interpretationen.

Wenn seit dem 1. Mai 1996 im FLAG ausgesprochen wird: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten", dann ist dieser Paragraph völlig klar.

Zum zweiten gibt es den § 33 EStG, der einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehörig ist, einen Unterhaltsabsetzbetrag zugesteht, ihm also eben diesen gesetzlichen Unterhaltsbetrag zubilligt. (Abg. Dr. Mertel: Litera a!) "Lit. a) Einem Steuerpflichtigen steht die Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu, wenn ..." und so weiter. Da steht vom Unterhaltsabsetzbetrag überhaupt nichts drinnen. (Abg. Dr. Mertel: Dann steht kein Kinderabsetzbetrag zu!)

Dann kommt noch der § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz dazu: "Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt." Das heißt, ein im Ausland lebendes Kind teilt die Wohnung, in der eine einheitliche Wirtschaftsführung durchgeführt wird. (Abg. Öllinger: Nein, nein, nein!)

§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz definiert zudem eindeutig, daß für ein Kind kein Familienbeihilfeanspruch besteht, wenn sich dieses Kind ständig im Ausland befindet.

Daher, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist für mich die Rechtslage völlig klar. Die soziale familienrechtliche Dimension ist eine andere. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Dr. Haider: Bravo!)

18.12

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet hat sich nun Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte.

18.12

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem mein unmittelbarer Vorredner hier eine Rechtsauslegung vorgenommen hat – gleichzeitig, Herr Kollege, haben Sie gemeint, man soll nicht so viel hineininterpretieren, aber es war natürlich eine Interpretation von Ihnen –, muß ich sagen, ich kann dieser Interpretation nicht wirklich folgen (Abg. Dr. Fuhrmann: Das versteht der Böhacker nicht!) , und mir ist die Feststellung des Herrn Bundesministers, daß er den Gehalt der Anfrage und der Beantwortung noch einmal einer Überprüfung unterziehen will, deutlich lieber.


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