Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 104

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b) bei der zweiten Begehung mit sechs Wochen festzusetzen.

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund des § 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.‘"

Artikel III

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge "§ 26 Abs. 7" ersetzt durch die Wortfolge "§ 26 Abs. 8" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

"3. mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1c StVO 1960 begangen hat."

3. In § 7 Abs. 3 erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Bezeichnung 4 bis 8.

4. § 26 lautet:

"§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 5 genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung zu entziehen

1. für die Dauer von vier Wochen, wenn es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 handelt;

2. für mindestens drei Monate, wenn es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 handelt;

3. für mindestens vier Monate, wenn es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 handelt.

(2) Bei Entziehungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei Entziehungen gemäß Abs. 1 Z 3 überdies die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

(3) Für eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1c StVO 1960 ist die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen, wenn diese Übertretung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zum zweiten Mal begangen wurde. Hat der Lenker innerhalb dieses Zeitraumes bereits eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs. 3 zu entziehen.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Entziehungszeiten sind entsprechend zu verlängern, wenn

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 8 genannten Übertretungen vorliegt oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretungen einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

(5) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) aber weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l aber weniger als 0,25 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen. Beträgt der Alkoholgehalt des Blutes hingegen 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr


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