Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 159

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, wobei dies jedenfalls gegeben ist, wenn der Alkoholgehalt des Blutes bei 0,8 Gramm/Liter oder darüber oder der Alkoholgehalt der Atemluft bei 0,4 Milligramm/Liter oder darüber gelegen ist.’"

3. Artikel V (alt) wird Artikel VI (neu).

*****

Ich ersuche, diesen Antrag mit zu beraten.

Meine Damen und Herren! Ich hoffe, daß wir heute gemeinsam Beschlüsse fassen, die zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führen werden, daß wir aber trotzdem auch versuchen, kostenneutrale und vernünftige neue Modelle anzubieten und daß wir bei der Abstimmung über die 0,5-Promillegrenze endlich zu klaren Verhältnissen kommen, um mehr Sicherheit zu erreichen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

18.44

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der Antrag, den Herr Abgeordneter Edler soeben verlesen hat, ist geschäftsordnungsgemäß eingebracht sowie ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlungen mit einbezogen.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Lafer. – Bitte, Herr Abgeordneter. Freiwillige Redezeit: 6 Minuten.

18.44

Abgeordneter Franz Lafer (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Wenn man den Ausführungen meines Kollegen Rosenstingl heute zugehört hat, muß man sagen, daß sich eine weitere Diskussion fast erübrigt, denn er hat das Wesentliche wirklich genau auf den Punkt getroffen. (Ruf bei der SPÖ: Für uns war das nicht genau!)

Kollege Parnigoni! Sie haben in Ihrer Rede versucht, die Alkoholproblematik darzustellen und das Erfordernis der Herabsetzung von 0,8 auf 0,5 Promille zu dokumentieren. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf das geltende Gesetz lenken, und zwar auf § 5 der Straßenverkehrsordnung, erster Absatz. Erster Satz besagt, daß es um eine Beeinträchtigung durch Alkohol geht. Im zweiten Satz wird erklärt: Wer im Ausmaß von 0,8 Promille/Liter und darüber im Blut oder 0,4 Milligramm/Liter und darüber in der Atemluft durch Alkohol beeinträchtigt ist, darf kein Fahrzeug lenken.

Das heißt in der Praxis: Nicht nur die 0,8 Promille und darüber sind strafbar, sondern auch unter diesem Wert ist man jetzt schon strafbar gewesen. Ich kann Ihnen zum Beispiel berichten, daß ein Lenker angehalten und bei ihm Verkehrsuntüchtigkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung festgestellt wurde. Der Alkoholtest ergab einen Wert unter 0,8 Promille, aber der Lenker wurde aufgrund seines Verhaltens, eben wegen seiner Beeinträchtigung, dem Amtsarzt vorgeführt und dahin gehend bestraft. Daran zeigt sich, daß Sie heute ein Gesetz beschließen wollen, das etwas vorsieht, was in der Praxis ohnehin schon zur Anwendung kommt.

Sie haben vorhin über einen Test in Graz berichtet, daß an 19 Prozent der Überprüften angeblich Alkoholwerte zwischen 0,5 und 0,8 Promille festgestellt worden seien. Sie hätten aber dazusagen müssen, wie viele dieser Überprüften dem Arzt vorgeführt und tatsächlich zur Anzeige gebracht wurden. Ich habe das entsprechende Schreiben selbst gelesen und sehe mich veranlaßt, die Zahl von 19 Prozent zu bezweifeln.

Kollege Kukacka hat in seinem Debattenbeitrag ausführlich dazu Stellung genommen, wie viele Verkehrsunfälle aufgrund von Alkoholeinfluß verursacht werden: Es sind nur 7 Prozent aller Verkehrsunfälle. Dies zeigt, daß es weit wesentlich wichtigere Dinge zu beraten und zu beschließen gäbe als eine Promille-Reduktion.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite