Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 170

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"10a. § 5 Abs. 9 lautet:

,(9) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 5a gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.‘"

5. In Z 11 entfällt das Zitat "Abs. 4a und 8".

6. In Z 12 wird das Zitat "§ 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2" ersetzt durch das Zitat "§ 5 Abs. 2, 5, 5a, 6 oder 8 Z 2".

7. Z 52 lautet:

"52. In § 99 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

,(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl

1. der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt oder

2. der Alkoholgehalt seines Blutes 0,3 g/l (0,3 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,15 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt und er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet oder der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l beträgt.‘

8. Z 54 lautet:

"54. In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:

,(2c) § 95 Abs. 1b und 1c dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. xxx/199 , tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. September 1997 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.‘"

9. Z 55 entfällt.

Artikel II

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) in der Fassung des Ausschußberichtes (823 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

In § 37 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge "§ 99 Abs. 1" die Wortfolge "bis 1b" eingefügt.

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Ich bitte Sie, dem zuzustimmen.


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