Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 227

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Unterschied zwischen den verschiedenen Universitätseinrichtungen mehr. – Danke. (Beifall beim Liberalen Forum.)

0.50

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der von Frau Abgeordneter Dr. Gredler verlesene Entschließungsantrag ist geschäftsordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlungen mit einbezogen. Gleiches ist festzustellen für den von ihr eingebrachten Abänderungsantrag, der § 15 Abs. 3 und 4 betrifft.

Der dritte erwähnte Antrag ist ein umfangreicher Abänderungsantrag. Er wurde in seinen Kernpunkten erläutert, ist schriftlich überreicht worden, ausreichend unterstützt und wird ebenfalls in die Verhandlung mit einbezogen. Im Hinblick auf seinen Umfang habe ich die Vervielfältigung und Verteilung veranlaßt. Er wird dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Partnerinnen und Partner zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (701 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird (780 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Nach der Ziffer 1 wird die folgende Ziffer 1a eingefügt:

1a. § 6 lautet samt Überschrift:

"Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12)

2. noch kein Studium (§13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat."

2. Die Ziffer 2 wird ersetzt:

§ 8 Abs. 4 lautet:

"(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 60 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:

1. Einkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;

2. Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl Nr. 309;

3. Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent

4. Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialtätigkeit. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien durchgeführt werden."


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