Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 105

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gerung der Nettoersatzrate nur sehr maßvoll und sozial ausgewogen sowie in längeren Fristen wirksam wird und durch die Einkommensentwicklung keineswegs eine Kürzung künftiger Pensionen zu erwarten ist, sondern ein Gleichbleiben des derzeitigen realen Pensionsniveaus. Im ASVG wurden die Möglichkeiten der Gleitpensionen ausgeweitet.

Über diese Regelung sowie auch über viele andere wichtige Neuregelungen in diesem Haus zu diskutieren, hatten Sie ja heute schon Gelegenheit. Diese Diskussion wird nach dem vorliegenden Dringlichen Antrag fortgesetzt werden.

Hohes Haus! Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kammern und Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Pensionsversicherungsrechtes voll unter die Regelungen des ASVG fallen. Es ist aber richtig, daß in diesen Bereichen Zusatzregelungen in Form von Betriebspensionen bestehen, wie das auch in Ihrem Drei-Säulen-Modell vorgesehen ist. Betriebspensionsregelungen bestehen nicht nur in den Kammern und Sozialversicherungsträgern, sondern auch in zahlreichen anderen Unternehmen.

Für die Zuschußpension muß von Arbeitnehmern der Arbeiterkammern neben dem Pensionsbeitrag nach dem ASVG auch ein nach dem Einkommen gestaffelter Pensionsbeitrag gezahlt werden. Der Vollständigkeit halber weise ich auf die Höhe der Beiträge hin. Sie betragen über der Höchstbeitragsgrundlage 7,25 Prozent beziehungsweise von der doppelten Höchstbeitragsgrundlage an 8 Prozent und werden in den nächsten zwei Jahren auf bis zu 10 Prozent ansteigen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Betriebspensionsregelungen in den Kammern und Sozialversicherungsträgern in den letzten Jahren grundlegenden Veränderungen in Richtung Leistungskürzungen für künftige Pensionisten unterworfen waren. Diese Veränderungen können in verfassungskonformer Weise nicht durch Gesetz, sondern nur jeweils durch entsprechende kollektive Rechtsnorm oder sonstige Rechtsnorm – meistens im Einzelvertrag – vorgenommen werden.

Die Oesterreichische Nationalbank hat – wie andere Banken auch – ein eigenes Pensionssystem. Durch Reformen in den letzten Jahren wurden – wie mir mitgeteilt worden ist – bei der Pensionskasse der Oesterreichischen Nationalbank bereits wesentliche Einsparungen erzielt, vor allem durch Einführung zweiprozentiger Pensionsbeiträge ohne Höchstbemessung in Altverträgen beziehungsweise zehneinhalbprozentiger Pensionsbeiträge in Neuverträgen seit April 1993. Das Pensionsantrittsalter wurde mit 60 Lebensjahren beziehungsweise mit 40 Dienstjahren festgelegt.

Unter Bezugnahme auf die Entschließung Nr. E 58 vom 15. Mai 1997 wird durch das kommende Nationalbankgesetz sichergestellt werden, daß neu eintretende Bedienstete nur eine um eine Pensionskasse ergänzte ASVG-Pension erhalten. Bei den Regelungen in der Oesterreichischen Nationalbank ist wohl darauf zu achten, daß sich die dienst- und pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen an den Standards anderer Banken orientieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß im Hinblick auf die Anforderungen der zukünftigen Wirtschafts- und Währungsunion ein gut ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen soll, und auch zu dem Zweck, die Aufgaben in der nationalen wie auch in der internationalen Währungspolitik im Interesse Österreichs optimal erfüllen zu können.

Hohes Haus! Der heutige Beschluß über die Pensionsreform ist eine Grundsatzentscheidung im besten Sinn des Wortes. Sie trägt sicherlich zu mehr Gerechtigkeit und zu einer Harmonisierung bei. Die Reform, die heute auf der Tagesordnung steht, wird dazu führen, daß diejenigen, die mehr haben, mehr zu diesen Reformen beitragen als Personen, die weniger haben. Die Bundesregierung hat sich die soziale Ausgewogenheit, die Harmonisierung und ein gutes Stück Zukunftssicherung der Jugendlichen zum Anliegen gemacht und deswegen diese Pensionsreform umgesetzt. Diese Ziele werden mit dem Beschluß vom Mittwoch und – in Fortsetzung dazu – mit dem heutigen Beschluß erreicht werden. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

15.38

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich danke dem Herrn Staatssekretär für die Stellungnahme.


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