Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 195

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revision, eine Gesamtnovelle zum Kostenrecht, zum Anwaltstarif einbringen wird. Daher ist es uns gefährlich erschienen, einen Teilbereich herauszunehmen und eine Gesamtreform dieses anwaltlichen und notariellen Kostenrechtes zu präjudizieren, weil das dann die Gesamtreform erschweren würde.

Meine Damen und Herren! Noch ein Satz zu den Fragen, die Kollege Ofner angeschnitten hat – ob diese Verschärfung der Möglichkeiten gescheit ist oder nicht –: Was die außerordentliche Revision anlangt, haben wir es für richtig gehalten, einen Entschließungsantrag aus dem Justizausschuß zur Beschlußfassung vorzuschlagen, wobei wir evaluieren wollen, ob der Weg, den die Mehrheit für richtig gehalten hat, auch wirklich der richtige gewesen ist. Wir werden uns die Ergebnisse später anschauen. Sollten wir daraufkommen, daß nicht wir von der SPÖ recht gehabt haben, sondern die Meinung, die Kollege Ofner vertreten hat, Zuspruch findet, werden wir uns für die Zukunft etwas anderes überlegen müssen. (Beifall bei der SPÖ.)

21.47

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Stoistis. – Bitte.

21.47

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Herr Dr. Ofner hat jetzt für jene, die gerichtskundig, die Juristen oder in rechtlichen Berufen tätig sind, Erläuterungen dazu gegeben, welche seine Bedenken bei dieser Erweiterten Wertgrenzen-Novelle sind.

Ich möchte meine Bedenken, die ich größtenteils mit ihm teile, so zusammenfassen, indem ich sage: Es gibt ein Prinzip in der Strafjustiz, das lautet: "Im Zweifel für den Angeklagten." (Abg. Dr. Krüger: Aber auch im Zivilprozeß!) Wenn es um die Änderung von Wertgrenzen geht, meine sehr geehrten Damen und Herren, müßte man eher – diesem erstgenannten Prinzip folgend – sagen: Im Zweifel immer für die Partei und für die Möglichkeit, Rechtsmittel zu erheben, im Zweifel immer für die Ausweitung von Rechtsmitteln – und nicht für deren Einschränkung. Herr Bundesminister! Diesem Prinzip wird die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle nicht gerecht – und deshalb letztendlich auch unsere Skepsis und Ablehnung.

Verehrter Herr Kollege Dr. Fuhrmann! Sie haben versucht, eine Erklärung dafür zu geben, warum man genau dieses Modell der Einschränkung bei der außerordentlichen Revision gewählt hat. Das Argument ist ja die Entlastung des Obersten Gerichtshofes. Wir Grünen haben – Herr Dr. Ofner hat das auch ausgeführt – immer die Frage gestellt, und ich stelle sie jetzt wieder, warum man zur Entlastung des OGH, die zweifelsohne notwendig ist, nicht einen anderen Weg geht. Hier geht es im wesentlichen darum, daß der Glaube an die Rechtssicherheit letztlich auch etwas Wichtiges für den Wirtschaftsstandort Österreich ist. Dieser Glaube an die Rechtssicherheit und an die Raschheit, mit der Verfahren abgeführt werden, kann nicht immer nur darin bestehen, indem man sagt: Die Belastung, die Mehrbelastung des Obersten Gerichtshofes ist sehr hoch, also entlasten wir ihn und schieben diese Verantwortung auf die nächst unterliegende Instanz, nämlich auf Gerichtshöfe zweiter Instanz, die sich mit diesen Problemen beschäftigen sollen.

Ich habe hier deshalb meine Zweifel, weil ich es irgendwie schon kommen sehe, daß man in ein paar Jahren, und zwar genauso massiv, wie man jetzt den Ruf nach Entlastung des OGH erhoben hat, auch den Ruf nach einer Entlastung der Gerichtshöfe zweiter Instanz erheben wird. (Abg. Dr. Fuhrmann: Das verteilt sich ja auf viele! Das wissen Sie!) Das verteilt sich zwar, aber die Arbeit muß ja von Leuten verrichtet werden, nämlich von Richtern. (Abg. Dr. Fuhrmann: Das haben wir ja versprochen! Das muß jetzt so sein! Bevor es zum Obersten Gerichtshof kommt, ist es schon dort!)

Ich frage mich, warum man nicht den Weg gegangen ist und geschaut hat, wie die Lage beim Obersten Gerichtshof eigentlich ist und wie hoch dort die Arbeitsbelastung ist. Die Belastung ist – das wissen Sie, Herr Dr. Fuhrmann, als Anwalt sicherlich – zwischen den Straf- und Zivilsenaten höchst unterschiedlich. In diesem Zusammenhang an eine Umschichtung zu denken, wäre ein Weg gewesen, um diese Regelungen, die wie gesagt, im Zweifel weniger Rechtssicherheit bedeuten, nicht treffen zu müssen.


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